Säumniszuschläge für späte Scheckabgabe

Das Finanzamt darf nicht nur für verspätete Zahlungen Säumniszuschläge erheben, sondern auch dafür, das Schecks quasi in letzter Minute eingereicht werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Abgabenordnung schreibt vor, wann eine Steuer als bezahlt anzusehen ist. Auf Basis dieser Vorschriften erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen. Selbst wenn die Steuer nur ein oder zwei Tage zu spät eingeht, werden demnach 1% Zinsen fällig. Was viele Steuerzahler nicht wissen: das gilt auch für den Fall, dass die Zahlung kurz vor Fristende erfolgt. Jedenfalls wenn es sich dabei nicht um eine Überweisung, sondern um einen Scheck handelt, der dem Finanzamt vorgelegt wird. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichen Urteil bestätigt (28. August 2012, Az.: VII R 71/11).

Geklagt hatte eine Unternehmerin, die für ihre Firma die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2010 abgegeben und dem Finanzamt dazu einen Scheck über rund 860 Euro ausgestellt hatte. Dieser ging am 8. November 2010 in der Finanzverwaltung ein und wurde von der Bank am 10. November 2010 auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben. Die Frist für die pünktliche Zahlung wäre am 11. November 2010 abgelaufen.

Obwohl das Geld rechtzeitig auf dem Konto der Finanzverwaltung war, erhob das Finanzamt Säumniszuschläge. Dagegen wehrte sich die Unternehmerin. Das Finanzamt berief sich jedoch auf die Vorschriften der Abgabenordnung. Die besagen, dass die Übergabe eines Bankschecks nicht mit einer bereits eingegangen Überweisung gleichgesetzt werden kann. Schickt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Scheck, so gilt die Steuer erst am dritten Tag nach dessen Eingang in der Verwaltung als bezahlt. Die Unternehmerin klagte gegen die Anwendung dieser Vorschrift. In ihrem Fall gelte sie nicht, da die Zahlung rechtzeitig gutgeschrieben wurde und eine Säumnis somit gar nicht eingetreten sei.

Dieser Auffassung folgte zunächst auch das zuständige Finanzgericht (FG). Die Richter erklärten, hier liege eine Gesetzeslücke vor. Deshalb sei die Vorschrift im Sinn von "spätestens drei Tage" auszulegen, so dass kein Säumniszuschlag anfalle, wenn die tatsächliche Gutschrift des Schecks noch rechtzeitig erfolge. Solche Fälle habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Zudem sei die Vorschrift bei einer anderen Auslegung auch noch verfassungswidrig. Denn der Gesetzgeber nehme in Kauf, dass der Finanzverwaltung ein Zinsvorteil entstehe, falls der Scheck vor Ablauf der drei Tage gutgeschrieben wird. Dies sei mit dem zusätzlichen Aufwand, der für die Bearbeitung der Schecks entstehe, gerechtfertigt. Allerdings würden die Säumniszuschläge nur bei Schecks fällig, die zwei Tage vor dem Stichtag oder später eingereicht wurden. Bei Schecks, die spätestens drei Tage vorher eingereicht werden, erfolge der Zuschlag nicht. Damit sei die Begründung aber hinfällig, denn der erhöhte Verwaltungsaufwand entstehe unabhängig vom Abgabedatum. Somit müssten die Kosten eigentlich auf alle Scheckzahlungen umgelegt werden und nicht nur auf die, die einen oder zwei Tage vor Frist eingereicht werden.

Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Nach Ansicht der Richter verletzt es geltendes Bundesrecht. Die Vorschriften seien klar und eindeutig und keinesfalls auslegungsfähig, heißt es in dem Urteil. Bei der generalisierten Regelung habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass eine Zahlung möglicherweise als nicht entrichtet angesehen wird, obwohl das Geld bereits eingegangen sei. Die Drei-Tage-Regel solle das Verwaltungsverfahren vereinfachen und es dem Finanzamt gerade ersparen, den Zahlungseingang im Einzelfall ermitteln zu müssen. Auch könne vom Finanzamt wegen der sicherlich nur geringen Zahl ähnlicher Fälle nicht zugemutet werden, dafür eine entsprechende Datenverarbeitung einrichten zu müssen. Vielmehr liege es am Steuerpflichtigen das Problem zum umgehen. Dies könne er ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung erreichen. (gs)
(masi)