Software-Entwickler klagt erfolgreich gegen doppelte GEZ-Gebühren

Das Recht ist auf seiner Seite: Ein Computerfachmann hat durch mehrere Instanzen gegen GEZ-Gebühren für seinen beruflich genutzten PC geklagt – und gewonnen.

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Von
  • Marzena Sicking

(Bild: GEZ)

Der Mann ist im Teilzeitverhältnis angestellt und außerdem noch freiberuflich als Softwareentwickler und Systembetreuer tätig. Der freiberuflichen Tätigkeit geht er von Zuhause aus nach. Und weil alles seine Ordnung haben muss, hat er einen privaten Rechner und einen, den er ausschließlich für berufliche Zwecke und daher auch nicht zum Rundfunkempfang nutzt. Dies teilte er der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) auch so mit. Diese vergab eine zusätzliche Teilnehmernummer und schickte eine Rechnung für Rundfunkgebühren plus Säumniszuschlag. Nach der Zurückweisung des dagegen erhobenen Widerspruchs klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid und berief sich auf die "Zweitgerätebefreiung“.

Mit Urteil vom 28. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Kläger nutze den in seinem Betrieb eingesetzten PC nur als Arbeitsmittel und nicht als Rundfunkempfangsgerät. Er sei als Freiberufler zwingend auf die Nutzung des Internets angewiesen. Es fehle aber der Wille, den PC zum Rundfunkempfang bereitzuhalten. Bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs könne nicht typischerweise davon ausgegangen werden, dass diese zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt würden. Derartige Nutzungen könne der Beklagte durch Zugangssperren feststellen und auch etwaige Umgehungsmöglichkeiten einschränken.

Dagegen legte die GEZ mit der Begründung Berufung ein, die Gebührenpflicht knüpfe an die objektive Möglichkeit an, an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen. Hierfür sei der technisch ohne Weiteres mögliche Rundfunkempfang eines Internet-PCs ausreichend. Im Übrigen stelle eine Aussage, den PC nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, nur eine Momentaufnahme dar. Die Nutzung könne jederzeit geändert werden.

Ein ausschließlich privat genutztes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät führe auch nicht zur Gebührenfreiheit eines im gleichen Haus gewerblich genutzten Internet-PCs. Vielmehr könne sich die Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV nur innerhalb des nicht privaten Bereichs auswirken. Rundfunkempfang während der Arbeitszeit liege auch nicht außerhalb jeder Lebenswirklichkeit. Es gebe zahlreiche Beispiele für Arbeitsplätze, an denen Rundfunk empfangen werde.

Der Argumentation wollten die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) aber nicht folgen und bestätigten vielmehr, dass Freiberufler keine Rundfunkgebühren für ihren gewerblich genutzten PC zahlen müssen, wenn sie schon ein anderes Gerät auf demselben Grundstück bei der GEZ angemeldet haben (Az.: 7 BV 10.443).

Zwar bestätigten die Richter, dass internetfähige PC grundsätzlich gebührenpflichtig seien, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Es handele sich bei dem PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) unterfalle. Demnach kommt es nicht darauf an, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt wird. Dagegen stehe auch nicht, dass im Rundfunk-Staatsvertrag zwischen privater und nicht-privater Nutzung unterschieden werde.

Schon 2009 und 2010 gab es ähnliche Urteile: Für einen gewerblich genutzten internetfähigen Computer als Zweitgerät müssen keine Rundfunkgebühren gezahlt werden. Das haben das Verwaltungsgericht Frankfurt (Az: 11 K 1310/08.F(V)) und auch das Verwaltungsgericht in Kassel bereits bestätigt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)