Tatvorwurf: Datenvernichtung

Seite 3: Bestimmtheitsgrundsatz

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Nach Artikel 103 Absatz 2 des deutschen Grundgesetzes (GG) kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das Gesetz muss danach genau beschreiben, welches Handeln oder Unterlassen mit welchem Erfolg strafbewehrt ist. Der gesetzliche Tatbestand ist nur dann bestimmt, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschrieben sind, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, sein Verhalten auf die Rechtslage einzurichten. Das betrifft sowohl die Beschreibung einer strafbaren Tat an sich (Tatbestand) als auch verschärfende Elemente, die zu einem höheren Strafmaß führen. Ein Tatbestand, dessen Anwendung vom individuellen Vorverständnis des Einzelnen abhängt, erfüllt also nicht die Voraussetzungen des Bestimmtheitsgebots.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise 2004 erklärt, dass der Straftatbestand der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung gemäß § 370a StGB nicht ausreichend bestimmt sei [9]. Die damalige Gesetzesfassung ließ nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen das entscheidende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" erfüllt war, welche Anknüpfungspunkte maßgeblich sein sollten, ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen oder ob bei einer Vielzahl von Hinterziehungstaten eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entscheidend sein sollte.