Unternehmer bleiben auf Kosten für Ersatzlieferung sitzen

Wenn es um Ersatz für mangelhafte Waren gilt, haben Verbraucher umfangreiche Rechte. Die gelten aber leider nicht für Fälle, in denen zwei Unternehmer um Nacherfüllung streiten.

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Von
  • Marzena Sicking

Schlechte Nachrichten für Unternehmer, die ihre Lieferanten in die Pflicht nehmen wollen: Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, gelten die Pflichten für Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferungen nicht für B2B-Kaufverträge.

Geklagt hatte in im Sportplatzbau tätiges Unternehmen, das von einem Lieferanten EPDM-Granulat zur Herstellung von Kunstrasenplätzen bezogen hatte. Erst nach dem Einbau stellte sich heraus, dass das gelieferte Granulat mangelhaft war. Der Lieferant schaffte zwar kostenlos Ersatzgranulat heran, weigerte sich aber, die mangelhafte Ware selbst aus- und die neue einzubauen. Der klagende Unternehmer ließ die Arbeiten daraufhin von einem anderen Dienstleister durchführen und klagte auf Erstattung der dazugehörigen Kosten.

Auf denen wird das Unternehmen aber wohl sitzen bleiben. Schon das zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen, ebenso das Oberlandesgericht. Und auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Zwar kann ein Käufer nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Diese Nacherfüllung kann laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16.6.2011, Az.: C-65/09 und C-87/09) durchaus auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Ware beinhalten.

Doch wie der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil erklärte, gilt der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs über den Umfang der Nacherfüllung nur für den Verbrauchsgüterkauf. Er gilt also für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, aber nicht für Kaufverträge, die nur zwischen Verbrauchern oder nur zwischen Unternehmern abgeschlossen werden.

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) werden Ausbau der mangelhaften Sache und Einbau der Ersatzlieferung von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) ausdrücklich nicht erfasst. (gs)
(masi)