EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher tritt in Kraft

Aus vier mach eins: Die neue Verbraucherrechterichtlinie soll vier bestehende Richtlinien zusammenführen. Klingt harmlos, bedeutet für den Online-Handel aber zahlreiche Änderungen.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Mühlen des Gesetzes mahlen manchmal wirklich sehr langsam: 2006 hat sich die Europäische Kommission erstmals mit dem EU-weiten Verbraucherschutz beschäftigt, die daraus resultierende Verbraucherrechterichtlinie hat das Europaparlament am 23. Juni 2011 verabschiedet, dann wurde sie auch vom Rat angenommen und kürzlich im offiziellen Amtsblatt der Union veröffentlicht (Richtlinie 2011/83/EU).

20 Tage nach Veröffentlichung tritt die Richtlinie offiziell in Kraft und muss in den EU-Ländern umgesetzt werden. Die Mitgliedsstaaten haben bis Freitag, 13. Dezember 2013 Zeit für die Umwandlung in nationales Recht. Spätestens sechs Monate später, also zum Stichtag 13. Juni 2014, müssen die neuen Gesetze angewendet werden.

Die neue Version soll die Richtlinien 85/577/EWG,93/13/EWG,97/7/EG und 1999/44/EG zu einem einzigen Rechtsinstrument zusammenführen und so auch Unstimmigkeiten bzw. Regelungslücken beseitigen und das dazugehörige Recht zum Verbrauchsgüterkauf innerhalb der EU harmonisieren. Klingt nach Bürokratieabbau, ist aber noch viel mehr: Für den Online-Handel in Deutschland bedeutet das eine Reihe von umfassenden Änderungen, die dem Verbraucherschutz dienen und sich durchaus massiv auf das Tagesgeschäft auswirken können. Allerdings werden nicht nur die Käufer geschützt, auch der Handel profitiert von den neuen Vorschriften.

Eine der ersten Regelungen, die sich aus der neuen Richtlinie ergibt, ist die so genannte Button-Lösung, zu der in Deutschland bereits ein Gesetzesentwurf vorliegt. Diese Reform wird von Experten stark kritisiert. Trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Button-Lösung sogar noch auf den B2B-Handel ausgeweitet wird.

Die Verbraucherrechtsrichtlinie verpflichtet Online-Händler außerdem zu einer umfangreicheren vorvertraglichen Information, z.B. über die wesentlichen Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Händlers, detaillierte Preise und anfallende Zusatzkosten.

Worüber sich der Online-Handel allerdings besonders freuen dürfte: Die sogenannte 40-Euro-Klausel wird abgeschafft. Das bedeutet, dass der Verbraucher in Zukunft grundsäzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Die Widerrufsfrist im Online-Handel soll künftig europaweit 14 Tage betragen – vorausgesetzt, der Verbraucher wurde darüber informiert. Hat der Händler das versäumt, beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate. Klingt gemein, ist aber ein Vorteil zu der bisherigen Regelung: Hat der Händler nämlich vergessen, den Verbraucher auf seine Rechte hinzuweisen, begann die Widerrufsfrist auch nach Lieferung der Ware erst gar nicht zu laufen. Theoretisch hätte der Käufer das Produkt auch nach Jahren noch zurückgeben können. Hierfür soll es außerdem ein neues und einheitliches Widerrufsformular geben.

Desweiteren sollen Händler in Zukunft verpflichtet werden, die Waren innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages liefern zu müssen, ansonsten kann der Käufer das Geld zurückverlangen.

Werden Produkte fehlerhaft geliefert, stehen dem Verbraucher verschiedene Möglichkeiten zu. Er kann beispielsweise die Nachbesserung fordern oder auch vom Vertrag zurücktreten. In Zukunft soll die Reihenfolge (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises, Erstattung des Kaufpreises) ebenfalls klar geregelt sein.

Geplant ist außerdem eine "schwarze Liste" von missbräuchlichen Vertragsklauseln, die grundsätzlich verboten werden. Aber auch die Händler sollen geschützt werden: Der finanzielle Anreiz für Abmahnungen soll gesenkt werden, wer missbräuchlich abgemahnt wurde, soll künftig Schadensersatz verlangen können. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)