Urlaubstage falsch berechnet: Arbeitgeber muss zahlen

Sichert der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben zu, eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abzugelten, ist er daran gebunden. Das gilt auch, wenn er sich verrechnet hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Wird einem Mitarbeiter gekündigt, der noch Resturlaub hat, steht ihm die Freizeit bzw. eine Urlaubsabgeltung zu. Sichert der Arbeitgeber eine finanzielle Entschädigung zu, muss er sich daran halten – auch wenn er sich bei der Angabe der Urlaubstage zu Gunsten des gekündigten Mitarbeiters verrechnet hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Entscheidung vom 4.4.2012, Az.: 9 Sa 797/11) bestätigt. Die Erklärung in einem Kündigungsschreiben, es werde eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen abgegolten, stellt demnach ein deklaratorisches Schuldversprechen dar.

Geklagt hatte ein Angestellter, der im Juli 2010 die Kündigung erhielt. In dem Schreiben hieß es, dem Mitarbeiter stehe noch eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen zu. Die Information erteilte der Arbeitgeber auf Wunsch des Mitarbeiters. Allerdings bekam dieser die 43 Tage nicht ausgezahlt, denn der Arbeitgeber hatte sich verrechnet. Daraufhin verklagte der Mann das Unternehmen auf die Zahlung von 9.094,07 Euro plus Zinsen.

Das Arbeitsgericht Köln bestätigte, dass der Arbeitgeber für 43 Urlaubstage zahlen muss. Und auch mit der Revision vor dem Landesarbeitsgericht ist der Arbeitgeber abgeblitzt. In beiden Fällen hatte das Unternehmen angegeben, dem Kläger hätten maximal 13 Urlaubstage zugestanden. Die falsche Angabe sei entstanden, weil es zu diesem Zeitpunkt noch Probleme mit dem neu eingeführten Personalabrechnungssystem gegeben habe. Dadurch sei der Fehler entstanden. Dies habe ein mit der Abrechnung betrauter Angestellter mit dem gekündigten Mitarbeiter auch besprochen. Dieser handle also missbräuchlich, wenn er dennoch auf die Abgeltung der 43 Tage bestehe.

Der Softewarefehler kommt das Unternehmen nun teuer zu stehen, denn das Gericht verurteilte die Firma zur Zahlung. Die Erklärung in dem Kündigungsschreiben, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, so die Richter. Zweck sei es, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Kündigungsschreiben abschließend festzulegen und so einen Streit bei der späteren Abwicklung zu vermeiden. Die Tatsache, dass es sich um einen Berechnungsirrtum handelt und auch, dass der Mitarbeiter darüber informiert wurde, entbindet die Firma nicht von der Zahlungsverpflichtung. Dies wäre der Fall, wenn sie dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde.

Außerdem wollte das Gericht der Auffassung, der Mitarbeiter habe von der falschen Berechnung gewusst, nicht folgen. Auch von der nachträglichen Berechnung der Resturlaubstage durch den Arbeitgeber wollte das Gericht nichts wissen. Da der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte ausgeschieden sei, habe ihm der volle Urlaubsanspruch für das Jahr zugestanden. Zudem habe er 20 Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr gehabt. Unter Berücksichtigung der genommenen Urlaubstage hätte er durchaus auf 43 Urlaubstage kommen können. Das der Resturlaub vom Vorjahr bereits verfallen sei, habe er nicht wissen müssen. (gs)
(masi)