Urteil: Inkasso-Kosten sind ein Verzugsschaden

Wer seine Forderungen durch ein Inkassounternehmen eintreiben lässt, kann die dazugehörigen Kosten dem Schuldner auferlegen.

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Von
  • Marzena Sicking

Zahlt der Kunde seine Rechnung nicht fristgerecht, kommt es zu einem sogenannten Zahlungsverzug. Dieser hat unter anderem auch eine Schadensersatzpflicht zur Folge. In der Praxis bedeutet das unter anderem, dass der Gläubiger dem Schuldner auch Zinsen in Rechnung stellen darf. Aber auch die Kosten, die dem Gläubiger entstehen, muss der Schuldner bezahlen. Das gilt auch, wenn ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Schulden beauftragt wurde. Die Gebühren dafür dürfen als Verzugsschaden geltend gemacht und dem Schuldner auferlegt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 7. September 2011 – 1 BvR 1012/11).

Geklagt hatte eine eine ärztliche Verrechnungsstelle, die ein Inkassounternehmen beauftragt hat und die dadurch entstandenen Kosten vom Schuldner ersetzt haben wollte. Das zuständige Amtsgerichts Brandenburg hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerichtet anzusehen seien. Zudem verstoße die Beauftragung solcher Finanzdienstleister gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers.

Allerdings stand das Amtsgericht Brandenburg mit dieser Ansicht alleine da. Bei der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht stellten die Richter klar, dass "die vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur" eine andere sei und von dem Amtsgericht Brandenburg völlig ignoriert wurde. Die Einschaltung von Inkassounternehmen sei gängige Praxis und die Kosten dürften als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Allerdings sei bei deren Höhe darauf zu achten, dass diese nicht höher ausfallen dürfen, als wenn der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Fallbetreuung beauftragt hätte.

Das oberste Gericht stellte außerdem einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie sowie das Verbot objektiver Willkür fest, da das Amtsgericht Brandenburg eine Berufung nicht zugelassen habe. Nun muss es sich trotzdem erneut mit dem Fall beschäftigen, der nach dieser Beurteilung an das Gericht zurückverwiesen wurde.

Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. hat die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ausdrücklich begrüßt: „Sie schafft Rechtssicherheit für Gläubiger und Verbraucher.“ Der Hinweis auf die Kostenhöhe sei im übrigen „selbstverständliche und gängige Praxis für seriöse Inkassounternehmen“. Eine Angleichung an das Gebührensystem der Rechtsanwälte habe sich nicht zuletzt aufgrund der ständigen Rechtsprechung bereits durchgesetzt. (gs)
(masi)