Videoüberwachung am Arbeitsplatz kann teuer werden

Ob er nur den Eingangsbereich oder tatsächlich auch die Mitarbeiterin überwachen wollte, ist nicht ganz klar. Auf jeden Fall muss ein Arbeitgeber wegen der permanenten Videoüberwachung jetzt 7000 Euro bezahlen.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat ein bundesweit tätiges Unternehmen zur Zahlung von 7000 Euro an eine Mitarbeiterin verurteilt. Diese war seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz per Video permanent überwacht worden.

Wie es in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil heisst (Urteil v. 25.10.2010, Az: 7 Sa 1586/09), hatte der Arbeitgeber im Eingangsbereich eine Videokamera anbringen lassen. Diese erfasste allerdings nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz der 24-jährigen Klägerin. Die Angestellte machte Schadensersatzansprüche wegen einer Persönlichkeitsverletzung geltend. In erster Instanz wurde ihr Arbeitgeber zur Zahlung von 15.000 Euro verurteilt und legte dagegen Berufung ein.

Vor Gericht verteidigte sich die Firma außerdem mit dem Argument, dass die Kamera keinesfalls ständig in Betrieb gewesen sei. Auch habe man diese ja zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht, da es in der Vergangenheit bereits zu Übergriffen auf Angestellte der Firma gekommen sei.

Dieser Argumentation wollte das Gericht aber nicht komplett folgen. Denn zum Schutze der Mitarbeiter hätte nach Ansicht der Richter eine Ausrichtung der Kamera auf den Eingangsbereich ausgereicht. Auch sei es unerheblich, ob die Kamera tatsächlich laufend in Funktion gewesen sei oder nicht, denn davon habe die Mitarbeiterin ja keinerlei Kenntnis gehabt und sei einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt gewesen. Dies sei auch nicht freiwillig erfolgt, denn die Mitarbeiterin habe sich bereits frühzeitig gegen die Installation der Kamera ausgesprochen. Daher sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin als unverhältnismäßig einzustufen.

Immerhin: Die Begründung der Installation durch Sicherheitsaspekte brachte dem Arbeitgeber einen Nachlass ein: Statt 15.000 Euro muss das Unternehmen nur noch 7000 Euro für die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes bezahlen.

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter heimlich überwachen, handeln gesetzwidrig: Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Allerdings werden Ausnahmen durchaus gebilligt. Dazu muss aber die Belegschaft vor Einsatz der Videoüberwachung darüber informiert werden und falls ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser auch zugestimmt haben.

Heimliche Aufnahmen sind nur in stark eingeschränkten Ausnahmefällen erlaubt, beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter unter dem konkreten Verdacht steht, regelmäßig Diebstähle zu begehen. Dann müssen aber nachweislich schon andere Versuche unternommen worden sein, den Täter zu überführen. Auch darf nicht die gesamte Belegschaft überwacht werden, sondern ausschließlich der Verdächtige. Heimliche Videoaufnahmen nützen dem Arbeitgeber ansonsten wenig. Wurden sie "illegal" beschafft, dürfen sie vor Gericht nicht verwendet werden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)