Was bei Rabattaktionen zu beachten ist

Die Werbung mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist grundsätzlich zulässig, die Verlängerung der Aktion grundsätzlich nicht. Das hat Folgen für den Handel.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die Verlängerung von ursprünglich zeitlich befristeten Rabattaktionen grundsätzlich als irreführend verurteilt (Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: I ZR 173/09). Rolf Albrecht, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtschutz in der Kanzlei volke2.0 in Lünen, erklärt im Exklusiv-Interview mit heise resale die Folgen für den Handel.

Warum soll ein Händler eine Rabattaktion nicht verlängern dürfen, wenn sie beim Kunden gut ankommt oder ein Großteil der Ware im zunächst gesteckten Zeitrahmen nicht verkauft werden konnte?

Albrecht: Das Gericht sieht genau diese Umstände nicht als Grund für eine Verlängerung einer Rabattaktion an, wenn diese mit einem Enddatum beworben wird. Insbesondere wenn bereits die Absicht besteht, über das beworbene Enddatum hinaus die Aktion zu verlängern, soll dies irreführend sein.

Die Richter begründen ihr Urteil auch mit der Aussage, Kunden fühle sich dann hinsichtlich der Angabe des Endtermins getäuscht. Aber einem Verbraucher kann es doch egal sein, ob der Händler die Aktion verlängert, um auch den Rest der Ware loszuwerden. Warum ist das als Irreführung anzusehen?

Albrecht: Die Irreführung begründet sich einfach darin, dass der Verbraucher erwartet, den Rabatt nur innerhalb der beworbenen Zeit zu erhalten. Dies könnte zu übereilten Entscheidungen führen, die aufgrund der dann folgenden Verlängerung des Rabattzeitraums nicht gefallen sein könnten.

Bei "außergewöhnlichen Geschehensabläufen" besteht der Vorwurf der Irreführung nicht. Was genau fällt denn unter diesen Begriff?

Albrecht: Es handelt sich um eine Begrifflichkeit, die sicherlich in zukünftigen Gerichtsentscheidungen noch näher festgelegt wird. Das Gericht sieht hier den Fall der Schließung eines Geschäftslokals wegen höherer Gewalt als Beispiel. Ansonsten bleibt hier viel Interpretationsspielraum.

Kann ein Händler, der auf keinen Fall riskieren möchte, dass er auf der Ware sitzenbleibt, den Aktionszeitraum einfach entsprechend länger gestalten? Sagen wir mal: über 3 Monate lang? Oder gibt es hier ebenfalls eine Grenze?

Albrecht: Ein solcher Zeitraum sollte in Ordnung sein. Der Händler sollte nur nicht z.B. das ganze Jahr über einen Winterschlussverkauf veranstalten. Letztendlich kommt es aber auf die genaue Formulierung und Gestaltung der Werbung an, so dass sich hier eine pauschale Antwort nicht geben lässt.

Oder kann der Händler, um die Ware doch noch loszuwerden, die Aktion einfach umbenennen und die reduzierte Ware nochmal anbieten?

Albrecht: Dies wäre sehr gewagt, aber ggf. rechtlich zulässig. Entscheiden kann dies letztendlich nur ein Gericht. Jedoch sollte zumindest eine Zeitspanne zwischen den Aktionen liegen.

Gibt es eine goldene Regel, die Händler bei solchen Aktionen auf jeden Fall beachten sollten?

Albrecht: Rabattaktionen, die zeitlich befristet sind, sollten nicht verlängert werden. Daher sollten die Aktionen genau geplant werden. Lieber eine Woche länger ansetzen, als hier ein rechtliche Risiko einzugehen. (masi)