Weihnachtsgeld: Vorbehalt ist unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeschenk gemacht: Eine häufig verwendete Vorbehaltsklausel zur Zahlung des Weihnachtsgeldes ist für unwirksam erklärt worden.

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Von
  • Marzena Sicking

Die meisten Arbeitgeber, die eine Weihnachtsgratifikation bezahlen, sichern sich mit einem sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt ab. Dieser Passus im Arbeitsvertrag weist darauf hin, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und widerrufen werden kann. Doch wie das Bundesarbeitsgericht jetzt in einem aktuellen Urteil gezeigt hat, ist der Arbeitgeber damit nicht automatisch vor einer Zahlungsverpflichtung befreit.

Geklagt hatte ein Diplom-Ingenieur, der seit 1996 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. In den Jahren 2002 bis 2007 erhielt er eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Dabei hatte sein Arbeitgeber es versäumt, zugleich einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären. 2008 wollte das Unternehmen die Gratifikation nicht bezahlen und berief sich auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Diese besagte, dass Prämien, Gratifikationen, Weihnachtsgeld u.ä. freiwillig und ohne jegliche rechtliche Verpflichtung erfolgen und jederzeit fristlos widerrufbar seien.

Der Mitarbeiter klagte trotzdem auf Zahlung des Weihnachtsgeldes und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab seiner Forderung statt. Begründet wurde dies damit, dass der "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Arbeitsvertrag klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein müsse, was hier nicht der Fall sei. So könne die Klausel auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setze der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden sei.

Zahlt der Arbeitgeber also mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld, ohne bei jeder Zahlung deutlich einen Anspruch für die Zukunft auszuschließen, entsteht eine sogenannte "betriebliche Übung" – ein Gewohnheitsrecht. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht verhindern (Urteil vom 8. Dezember 2010/10 AZR 671/09). (masi)