Wer nicht liefern kann, muss zahlen

Wer im Internet eine Ware verkauft hat, diese dann aber doch nicht liefern kann, ist gegenüber dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 10 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Chaos im eigenen Geschäftsbetrieb mag zwar erklären, warum etwas schief gelaufen ist, aber es schützt den Unternehmer nicht vor Schadenersatzforderungen der Geschädigten. Dies musste jetzt auch ein Online-Händler vor dem Landgericht Coburg erfahren. Die Richter haben laut einem jetzt veröffentlichten Urteil der Schadenersatzklage eines Käufers stattgegeben (Urteil vom 17.09.2012, Az.: 14 O 298/12).

Dieser hatte auf Ebay bei einem Online-Händler 10.000 neuwertige Hosen zum Preis von etwas über 20.000,00 Euro gekauft. Direkt nachdem der Kläger den Zuschlag für die Ware bekam, machte der Verkäufer einen Rückzieher. Er teilte dem Käufer mit, er könne die Ware leider nicht liefern, denn diese sei mittlerweile anderweitig verkauft worden. Es handle sich um ein Versehen, denn sein Bruder habe die Hosen nach einem Wasserschaden weiterverkauft, ohne ihn darüber zu informieren.

Das interessierte den Käufer allerdings wenig. Er hätte die Hosen direkt für 30.000 Euro weiterverkaufen können. Nachdem die Hosen nun aber nicht mehr lieferbar seien, müsse ihm der Verkäufer die 10.000 Euro entgangenen Gewinn ersetzen. Er verklagte ihn auf Schadenersatz.

Vor Gericht erklärte der Verkäufer, er habe seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt und müsse daher auch nicht haften. Schließlich habe er ja nicht gewusst und könne auch nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen anderweitig weiterverkauft habe.

Diesen Einwand schmetterten die Richter jedoch ab. Durch den Abschluss des Kaufvertrages habe der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Er sei auch dazu verpflichtet, seinen Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass bereits verkaufte Ware nicht noch einmal verkauft wird. In diesem Fall sei aber nicht ersichtlich, dass er diesbezüglich irgendwelche Vorkehrungen getroffen habe.

Auch in Bezug auf den geforderten Schadensersatz gab das Gericht der Klage in vollem Umfang statt. Zuvor hatte ein anderer Unternehmer bestätigt, dass er dem Käufer die Ware für 30.000 Euro habe abkaufen wollen. Untermauert wurde diese Behauptung dadurch, dass er bereits mehrmals größere Posten von dem Kläger erworben hatte. Daher hielt das Gericht die Behauptung, er habe die Hosen für 30.000,00 Euro kaufen wollen, für glaubwürdig. Der beklagte Händler wurde dazu verurteilt, den Schadenersatz und die Verfahrenskosten bezahlen. (gs)
(masi)