Gewährleistungsausschluss greift nicht bei unzulänglicher Angebotsbeschreibung

Weicht ein verkauftes Produkt deutlich von den beschriebenen Eigenschaften ab, muss der Verkäufer dafür gerade stehen und zwar auch dann, wenn er einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wird ein Produkt in einem Angebot beschrieben, so ist diese Beschreibung bindend und automatisch auch Teil des zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Kaufvertrages. Weicht das Produkt von der Beschreibung ab, dann liegt ein Mangel vor. Für den muss der Verkäufer gerade stehen, auch wenn er einen Gewährleistungsausschluss in seinem Angebot vereinbart hatte. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil (vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12) entschieden.

Im April 2009 hatte die Besitzerin eines Motorkajütbootes das Schiff und einen Bootsanhänger bei eBay zum Verkauf angeboten. Der Verkäufer sollte es bei ihr in Berlin abholen. Von Mängeln berichtete sie nicht, schloss allerdings die Gewährleistung ausdrücklich aus, da es sich um ein gebrauchtes Boot handelte.

Kurz darauf stellten die Käufer am Boot Schimmelstellen fest. Die Verkäuferin verneinte, davon gewusst zu haben und verwies ansonsten auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der Käufer ließ daraufhin das Boot begutachten und trat noch am gleichen Tag schriftlich vom Kaufvertrag zurück. Der Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass das Boot in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und deshalb gar nicht mehr seetauglich sei. Eine Reparatur sollte 15.000 Euro kosten, damit handle es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Verkäuferin verweigerte aber die Rückabwicklung des Vertrages mit dem Hinweis, die Käufer hätten schließlich die Möglichkeit gehabt, das Boot vor dem Kauf zu besichtigen. Erneut verwies sie außerdem auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das zuständige Amtsgericht wies zunächst die Klage der Käufer ab, das Berufungsgericht verurteilte dann aber die Verkäuferin zur Rücknahme des Bootes und Rückzahlung des Preises. Die dagegen gerichtete Revision wiederum hatte vor dem Bundesgerichtshof allerdings Erfolg.

Die Richter bestätigten zunächst, dass bei dem verkauften Boot mangels See- oder Wassertauglichkeit ein erheblicher Mangel vorliegt. Die Käufer hätten schon davon ausgehen dürfen, dass diese gegeben sei. Dafür müsse diese Beschaffenheit nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein, sondern könne sich auch aus den Umständen ergeben. Allerdings habe der Gesetzgeber festgestellt, dass die Beschreibung einer Sache automatisch zum Vertragsinhalt wird, wenn der Käufer auf dieser Basis die Kaufentscheidung trifft. Und die Verkäuferin hatte im vorliegenden Fall im Angebot eindeutig beschrieben, dass sich das Boot für Ausflüge auf dem Wasser eignet, somit also auch wassertauglich sein müsse. Außerdem liege es nahe, dass ein Käufer die Seetauglichkeit als zentrale Beschaffenheit beim Kauf eines Bootes voraussetzt. Daher greife der Gewährleistungsausschluss in diesem Falle nicht bzw. könne sich nicht auf die beschriebenen Beschaffenheiten beziehen.

Dennoch, so die Richter, sei die Entscheidung des Berufungsgerichts fehlerhaft gewesen. Denn das Gericht hätte prüfen müssen, ob nicht die Möglichkeit einer Mangelbeseitigung durch die Verkäuferin bestanden hätte. Der Verkäufer hätte die Möglichkeit bekommen müssen, die Mängel selbst in Augenschein zu nehmen und zu überprüfen. Bekommt er diese Gelegenheit vom Käufer nicht (so war es im vorliegenden Fall), ist er auch nicht dazu verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag hat der Käufer aber nur, wenn der Verkäufer die Mängelbeseitigung trotz entsprechender Pflicht verweigert. (map)
(masi)