Werbung mit Garantie-Leistungen im Online-Handel

Wenn Händler mit der Herstellergarantie werben, sollten sie sich nicht darauf verlassen, dass die mitgelieferten Informationen den Vorschriften entsprechen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer für die angebotenen Produkte mit einer Herstellergarantie werben möchte, sollte unbedingt prüfen, ob alle nötigen Informationen angegeben sind. Sind diese unvollständig, droht eine Abmahnung vom Wettbewerb, wie Rechtsanwalt Thomas Feil weiß.

Immer wieder werben Verkäufer im Internet mit Garantieleistungen für ein Produkt, wie z.B. "3 Jahre Herstellergarantie". Dabei wird kaum jemals genauer auf die Bedingungen eingegangen, unter denen die Garantie überhaupt eingreift, sondern es wird meist sehr pauschal auf die "Herstellergarantie" verwiesen. Viele Verkäufer wissen nicht, dass es gesetzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung von Garantien gibt, bei deren Nichtbeachtung teure Abmahnungen von Seiten der Mitbewerber drohen können.

Richtet sich das Kaufangebot an Verbraucher, müssen die Vorschriften des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten sogenannten Verbrauchsgüterkaufs eingehalten werden. Darin sind auch Sonderbestimmungen für Garantien geregelt. Laut § 477 Absatz 1 BGB muss eine Garantieerklärung unter anderem den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für deren Geltendmachung erforderlich sind, enthalten. Dazu gehören die Garantiebedingungen, Fristen und die Anschrift des Garantiegebers.

In der Vergangenheit hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen 4 U 71/09) entschieden, dass diese Regelungen nicht nur für die Kennzeichnung der Garantiekarte gelten, sondern bereits im Rahmen der Werbung einzuhalten seien. Unternehmer müssten daher bereits in ihrem Online-Shop oder bei einer eBay-Auktion die Rechte aus der Garantie detailliert auflisten. Das ist aber in der Praxis recht umständlich. Insbesondere, weil Händler die Bedingungen der Herstellergarantien oft selbst nicht kennen.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Dieser Rechtsprechung des OLG Hamm ist nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung entgegengetreten (Aktenzeichen I ZR 133/09). Der BGH hat darin zwischen der eigentlichen Garantieerklärung und der Werbung für die Ware unterschieden. Laut BGH müssten die detaillierten Garantiebedingungen erst beim unmittelbaren Abschluss des Garantievertrags vorgelegt werden.

Bei Herstellergarantien schließt der Verbraucher den Vertrag mit dem Hersteller ab. Dies geschieht mit Erhalt der Garantiekarte. Nicht den Verkäufer, sondern den Hersteller trifft dann die Pflicht, auf die Garantiekarte die Bedingungen abzudrucken.

Anders jedoch, wenn der Verkäufer mit einer eigenen Garantie wirbt. Dann erwirbt der Käufer nämlich mit dem Abschluss des Kaufvertrags das Recht auf die Garantie und muss dementsprechend schon im Onlineshop und vor dem Kauf über seine Rechte informiert werden.

Für die Praxis bedeutet dies eine Erleichterung. Weiterhin ist Händlern, die Angebote an Verbraucher richten, allerdings dringend angeraten, in der Werbung sorgsam zwischen Herstellergarantien und eigenen Garantieleistungen zu trennen und auch deutlich darauf hinzuweisen, wer der Garantiegeber ist. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)