Unternehmer und kein Händler? Gewährleistung ist trotzdem Pflicht

Beim Verkauf von Investitionsgütern dürfen Unternehmen die Gewährleistung nicht komplett ausschließen. Das gilt auch dann, wenn ihr Schwerpunkt gar nicht der Handel ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Schlechte Nachrichten für Unternehmer, die auch mal Waren außerhalb ihres unternehmerischen Schwerpunkts verkaufen: Auch sie haben dem Verbraucher gegenüber eine Gewährleistungspflicht beim Verkauf. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (13. Juli 2011, Az.: VIII ZR 215/10).

So unterliegt eine GmbH beim Verkauf eines alten Firmenwagens an einen Verbraucher laut § 474 BGB grundsätzlich auch den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Das gilt auch für den Fall, dass es sich um ein "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt.

So war es auch im verhandelten Fall. Geklagt hatte der Käufer des ausrangierten Firmenwagens. Er hatte für etwas mehr als 7500 Euro einen Gebrauchtwagen von einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH gekauft, diese hatte im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Etwas später focht der Mann den Vertrag allerdings an und verlangte die Rückabwicklung mit der Begründung, die Firma habe ihm beim Verkauf ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Der Verkäufer gab an, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass "der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt", heißt es in der offiziellen Mitteilung. Weniger kompliziert formuliert bedeutet das: Die Firma hat auch in diesem Fall als Unternehmer gehandelt und muss daher dem Verbraucher die zweijährige Gewährleistungsfrist gewähren. Die gelte nämlich auch beim Verkauf gebrauchter Güter. Ob solch ein Handel auch ansonsten Hauptzweck der Firma ist, spielt dabei keine Rolle. Wer ansonsten also PCs verkauft und dann seinen alten Firmenwagen an eine Privatperson verkauft, steht bei dem Wagen hinsichtlich der Gewährleistungsfrist also trotzdem in der Pflicht.

Die Klage hat der Verbraucher im vorliegenden Fall aber trotzdem nicht gewonnen, denn die dazugehörigen Vorschriften gelten auch für ihn. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Sachmangels wäre nur möglich gewesen, wenn der Firma zuvor auch eine klare Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden wäre. So konnte aber nicht bewiesen werden, dass die Firma die Nacherfüllung – also eine etwaige Reparatur – ernsthaft und endgültig verweigert hätte. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)