c't Fotografie 6/2018
S. 16
DSGVO
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Bild: BillionPhotos.com – Fotolia.com

Veranstaltungsfotografie trotz DSGVO

Die DSGVO macht es Fotografen nicht leicht. Datenschutzkonforme Personenfotografie bedeutet Jura am Hochreck. Daher wird die neue europäische Verordnung in der Fotobranche äußerst kritisch betrachtet. Rechtsunsicherheit besteht immer dann, wenn von den abgebildeten Personen keine Einwilligung eingeholt werden kann, wie bei großen Menschenansammlungen im Rahmen öffentlicher Events. Doch selbst für diese Fälle gibt es Lösungen.

Früher war alles besser! Das dürfte die Ansicht vieler Fotografen sein, wenn sie zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) befragt werden. Früher war zumindest alles einfacher. Vor dem 25. Mai 2018 – dem Starttermin des neuen EU-weit geltenden Datenschutzrechts – konnten sich Fotografen auf eine solide Rechtslage und eine langjährige Rechtsprechung verlassen. Nun muss umgedacht werden, denn Menschen zu fotografieren, heißt personenbezogene Daten zu verarbeiten. Das hat zur Folge, dass die DSGVO mit ihrer unvergleichlich bürokratischen Wucht zuschlägt. Betätigt der Fotograf den Auslöser seiner Kamera und eine Person erscheint vor der Linse, benötigt er nun auf einmal eine Legitimation. Er muss eine ellenlange Datenschutzerklärung überreichen und ausschweifend vortragen, für welche Zwecke ein Foto verwendet und wie lange es gespeichert wird, auf welche Rechtsgrundlage man sich beruft und wie die vielzähligen Betroffenenrechte ausgeübt werden können. Dabei ist ständig zu befürchten, irgendetwas falsch zu machen, denn bei Datenschutzverstößen drohen horrende Bußgelder.

Unsicheres Terrain

Zugegeben, das klingt nicht gerade verheißungsvoll. Und da „Kopf in den Sand stecken“ oder „Weitermachen wie bislang“ keine Optionen sind, müssen Lösungen her, damit Fotografen trotz und mit der DSGVO weiterhin vernünftig arbeiten können. Ein datenschutzrechtlich besonders unsicheres Terrain ist das Fotografieren auf Sportevents, Konzerten, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen. Immer dann, wenn der Fotograf eine Person nicht auf Grundlage eines Model-Release-Vertrages oder einer sonstigen Beauftragung, die als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung dient, ablichtet, wird es kompliziert. Der einfache Fall sind kleine, nicht öffentliche Veranstaltungen, zu denen namentlich bekannte Teilnehmer eingeladen sind oder die einen Ticketerwerb erfordern. Bei Tagungen, Konferenzen oder dergleichen hat man es in der Regel mit einem überschaubaren Teilnehmerkreis zu tun. Hier wäre es prinzipiell möglich, eine Einwilligung zur Fotonutzung von den Besuchern einzuholen.