c't Fotografie 6/2018
S. 19
DSGVO
Aufmacherbild
Bild: tiero - Fotolia.com

FRAGEN & ANTWORTEN

DSGVO für Fotografen – Teil II

Kein Mensch zu sehen

Ich habe mich auf Sach- und Architekturfotografie spezialisiert. Kann mir die DSGVO egal sein?

Auch wenn auf einem Foto keine Menschen abgebildet sind, kann es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzrechts handeln. Der Grund: Sobald irgendeine Information Rückschlüsse auf eine Person zulässt, sollte man jedes Bild aus der datenschutzrechtlichen Perspektive betrachten. Beispielsweise beim Fotografieren eines Autos: Das Kfz-Kennzeichen gehört gemäß § 45 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu solchen Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen. Hier genügt allein die Möglichkeit einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister, welche den Halter des Fahrzeugs identifizierbar macht. Damit fällt das Bild in den Anwendungsbereich der DSGVO.