c't 19/2017
S. 162
Recht
Datenschutz

Personenbeziehbar

BGH-Urteilsbegründung zur IP-Adress-Speicherung

Der Bundesgerichtshof verbietet es Website-Betreibern, die IP-Adressen von Besuchern zu loggen. In seiner Urteilsbegründung gibt das Gericht Hinweise, welche Ausnahmen gelten können. Fest steht: IP-Tracking zu Marketingzwecken ist nun untersagt.

Gewonnen! Aber doch auch verloren. Dieses Zwischenfazit lässt sich zu einem langjährigen Rechtsstreit ziehen, den der ehemalige Piraten-Abgeordnete in Schleswig-Holstein, Patrick Breyer, seit 2008 gegen die Bundesrepublik Deutschland führt. Es geht um die Frage, ob IP-Adressen mitsamt Zeitstempeln auf Web-Portalen des Bundes gespeichert werden dürfen oder nicht. Weil die Auseinandersetzung grundsätzliche Bedeutung hat, wirkt sie sich auf jede in Deutschland angebotene Website aus.

Breyer vertritt die Ansicht, dass IP-Adressen – egal ob statisch oder für einen begrenzten Zeitraum dynamisch vergeben – datenschutzrechtlich geschützt sind. Deshalb dürften Website-Betreiber diese Informationen nicht längerfristig aufbewahren – oder besser noch: gar nicht erst speichern. Der Bund als beklagter Website-Betreiber hält dagegen, es sei bei einigen Seiten erforderlich, alle Zugriffe in Protokolldateien festzuhalten, um „Cyber-Angriffe abzuwehren“ und die strafrechtliche Verfolgung der Angreifer zu ermöglichen. Außerdem schrecke die Protokollierung mögliche Täter ab.

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