c't 19/2020
S. 174
Wissen
Persönlichkeitsrecht

Grenzen des Vergessenmüssens

Pressearchive dürfen auch Unangenehmes lange vorhalten

Nicht immer ist der Versuch erfolgreich, unliebsame Inhalte per Klage aus dem Netz zu verbannen. Unter Umständen kann ein solches Vor­gehen, gerade wenn es seinerseits mediales Interesse weckt, zum bösen Bumerang werden.

Von Susanne Eberhofer

Eine Binsenweisheit sagt: „Das Netz vergisst nichts.“ Zumindest die Google-Suche lässt sich aber dazu bewegen, bestimmte Netzfundstellen nicht mehr zu liefern – und zwar auf Verlangen von Betroffenen. Diesen Stein hat der Europä­ische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil von 2014 ins Rollen gebracht [1].

Dass es ein begrenztes „Recht auf ­Vergessenwerden“ im Sinne erweiterter Löschansprüche und -pflichten gibt, steht in Artikel 17 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hintergrund ist die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung Betroffener im Hinblick auf personenbezogene Daten. Bei Google ist es relativ einfach, das „Auslisten“ bestimmter Suchergebnisse zu beantragen: Die Betreiber stellen online ein „Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten“ bereit.

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