c't 20/2023
S. 158
Wissen
Preiserhöhungen

Der Preis ist heiß

Wann Preiserhöhungen bei Mobilfunk- und Festnetzverträgen zulässig sind

Vodafone und 1&1 haben ihre Kunden jüngst mit Preiserhöhungen für ihre Kabel- und DSL-Anschlüsse überrascht – während der Mindestvertragslaufzeit. Zulässig ist das aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Von Thomas Bradler

Auf dem Telekommunikationsmarkt wird mit harten Bandagen um Kunden gekämpft: Die Anbieter versuchen, Kunden mit zahlreichen – meist temporären – Vergünstigungen auf den Monatspreis, zusätzlichen Leistungen oder günstiger Hardware wie Smartphones oder Routern zum Wechsel zu überreden oder vom Bleiben zu überzeugen. Um die Zugaben zu erhalten, binden sich die Kunden im Gegenzug in den meisten Fällen zunächst für zwei Jahre. Dies entspricht der maximal gesetzlich zulässigen Erstlaufzeit für Telekommunikationsverträge (§ 56 Abs. 1 TKG). Wie ernst die Unternehmen diese vertragliche Bindung nehmen, weiß jeder, der schon einmal versucht hat, vorzeitig aus einem solchen Vertrag herauszukommen.

Wer nun glaubt, im Gegenzug als Kunde oder Kundin ebenfalls für zwei Jahre Ruhe erkauft zu haben, dem droht Ungemach. Die allerorten steigenden Kosten treffen auch Unternehmen. Mancher Telekommunikationsanbieter nimmt diese zum Anlass, die Preise in laufenden Verträgen zu erhöhen. Das wirft die Frage auf, ob Preiserhöhungen während der 24-monatigen Vertragslaufzeit überhaupt zulässig sind.

Ist Vertrag noch Vertrag?

Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Wer eine bestimmte Leistung zu einem festen Preis verspricht, kann diese Parameter später nicht ohne Weiteres einseitig ändern. Im Laufe von zwei Jahren können sich aber die Voraussetzungen ändern, die für den Anbieter bei Vertragsschluss Basis seiner Preisbildung waren. Steigen die Kosten auf Anbieterseite während der Laufzeit über das kalkulierte Maß hinaus und kann dieser nicht durch Anpassung seiner Preise reagieren, droht eine Schieflage.

Als Kunde mit Schnäppchentarif möchte man den günstigen Preis behalten. Schließlich sind die gestiegenen Kosten das Problem des Anbieters. Würde man das aber tatsächlich so rigoros handhaben, wären Anbieter gezwungen, bei der Preisbildung größere Sicherheitspuffer einzuplanen. Das Ergebnis wären insgesamt steigende Preise. Deshalb gibt es Ausnahmen, auf deren Basis ein Anbieter eine Preiserhöhung vornehmen kann.

Eine Preisanpassung ist nur zulässig, wenn der Anbieter sich das bei Vertragsschluss ausdrücklich vorbehalten hat. Dafür müssen aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein. In Massengeschäften wie dem der Telekommunikationsverträge erfolgt ein solcher Preisanpassungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ein Blick ins Kleingedruckte ist daher bei der Prüfung, ob eine Preiserhöhung zulässig ist, der erste Schritt. Findet man keine solche Klausel, spricht bereits sehr viel dafür, dass eine angekündigte einseitige Preiserhöhung unwirksam ist. Eine entsprechende Vertragsänderung könnte dann nur mit Zustimmung des Kunden erfolgen.

Doch auch eine pauschale AGB-Klausel nach dem Motto „wir behalten uns vor, die Preise zu erhöhen“, reicht nicht aus. Denn AGB, mit denen von Rechtsvorschriften abgewichen wird, dürfen den Vertragspartner nicht „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“ (§ 307 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund ist es beispielsweise unzulässig, den Preis während der Erstlaufzeit des Vertrags zu erhöhen, um damit den Gewinn zu erhöhen.

Wenn sich ein Anbieter Preiserhöhungen vorbehält, um steigende Kosten auszugleichen, muss er bei fallenden Kosten auch Preissenkungen vornehmen. Die Telekom stellt das in ihren AGB dar.
Wenn sich ein Anbieter Preiserhöhungen vorbehält, um steigende Kosten auszugleichen, muss er bei fallenden Kosten auch Preissenkungen vornehmen. Die Telekom stellt das in ihren AGB dar.

Zulässige Erhöhungen

Zulässig sind Erhöhungen, die gestiegene Kosten für die Bereitstellung der Leistung ausgleichen oder die durch gesetzliche Vorgaben bedingt sind, zum Beispiel bei steigenden Steuern. Diese Kostensteigerungen müssen nach Vertragsschluss eingetreten sein. Verbraucher mit Dumping-Angeboten anzulocken und ihnen anschließend ohne triftigen Grund kurz nach Vertragsschluss die Preise zu erhöhen, ist nicht zulässig.

Ein Preisanpassungsvorbehalt darf zudem keine Einbahnstraße sein, die nur Preiserhöhungen vorsieht. Es müssen, um die Kundschaft nicht unangemessen zu benachteiligen, auch Preissenkungen vereinbart werden für den Fall, dass Kosten oder hoheitliche Abgaben während der Vertragslaufzeit sinken.

Zudem gilt für AGB der Grundsatz der Transparenz. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein, damit der Vertragspartner weiß, worauf er sich einlässt und unter welchen Umständen er konkret mit Preisänderungen rechnen muss. Das Transparenzgebot zwingt die Anbieter anzugeben, aus welchen für eine Preisänderung in Betracht kommenden Bestandteilen sich der Preis zusammensetzt.

Auch wenn diese Angaben nicht bis ins letzte Detail erfolgen müssen: Fehlen sie gänzlich oder verursachen sie beim Lesen erhebliche Verständnisprobleme, deutet dies stark darauf hin, dass der Preisänderungsvorbehalt unwirksam ist. Für darauf gestützte Preiserhöhungen gilt dann das Gleiche. Hierbei kommt es aber stark auf den jeweiligen Einzelfall an, weshalb man rechtlichen Rat einholen sollte, bevor man in den Clinch mit dem Anbieter geht.

Kündigungsrecht

Für Telekommunikationsanbieter, ganz gleich, ob Telefonie oder Internet, Festnetz oder Mobilfunk, gilt seit dem 1. Dezember 2021, dass sie sich unter Beachtung der beschriebenen Grundsätze in den AGB sogar ein einseitiges Vertragsänderungsrecht vorbehalten dürfen (§ 57 Abs. 1 TKG). Dies bedeutet, dass eine Zustimmung der Kunden nicht erforderlich ist.

Der Anbieter muss die einseitige Preisänderung gegenüber seinen Kunden ankündigen, und zwar frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor deren Inkrafttreten. Zugleich muss er dabei über den Inhalt und den Zeitpunkt der Änderung informieren sowie darüber, dass dem Kunden ein Kündigungsrecht zusteht (§ 57 Abs. 2 TKG). Denn Betroffene, die an dem Vertrag zum erhöhten Preis nicht festhalten wollen, können diesen fristlos kündigen. Auf den Umfang der Preiserhöhung kommt es dabei nicht an.

Zu beachten ist nur, dass die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Preiserhöhungsschreibens beim Anbieter eingegangen sein muss und dass diese frühestens zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Kein Kündigungsrecht besteht bei Preissenkungen oder wenn der Anbieter zur Änderung unmittelbar durch nationales oder EU-Recht verpflichtet wurde.

Verbraucher, die sich mit einer wirksamen einseitigen Preiserhöhung konfrontiert sehen, haben zwei Möglichkeiten: Sie können entweder den höheren Preis zahlen oder den Vertrag kündigen. Ein Recht zum Widerspruch gegen die Preiserhöhung mit der Folge, dass der Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Preis weiterläuft, besteht hingegen nicht.

Der Sprung von 9,99 Euro auf 49,99 Euro ist keine Preiserhöhung, nach zwölf Monaten fällt lediglich der vereinbarte Nachlass weg.
Der Sprung von 9,99 Euro auf 49,99 Euro ist keine Preiserhöhung, nach zwölf Monaten fällt lediglich der vereinbarte Nachlass weg.

Hohe Hürden

Die Gefahr, dass Anbieter diese Rechtslage ausnutzen, um an der Preisschraube zu drehen, ist nicht von der Hand zu weisen. Dagegen sprechen jedoch die dargestellten hohen Anforderungen an wirksame Preiserhöhungen sowie das Recht der Kunden zur Kündigung. Bei jeder Preiserhöhung droht die Abwanderung betroffener Kunden zu Mitbewerbern. Die Anbieter werden sich das also gut überlegen oder bereit sein, kündigungswilligen Kunden entgegenzukommen, beispielsweise mit mehr Leistung.

Sobald es dem Gesetzgeber gelingt, die von EU-Seite vorgegebenen Regelungen zur Verbandsklage im deutschen Recht zu implementieren – die letzte Frist endete am 25. Juni 2023 –, könnte es für Anbieter ungemütlich werden. Im Wege einer solchen Klage könnten befugte Verbände, zum Beispiel die Verbraucherzentralen, dann Anbieter unmittelbar auf Rückzahlung von Entgelten verklagen, die auf Forderungen aus unwirksamen Preiserhöhungen basieren. Betroffene, die trotz Preiserhöhung nicht kündigen wollen, können den Vertrag dann recht entspannt zum höheren Preis weiterlaufen lassen und sich zur Klage anmelden. Im besten Fall erhalten sie den überhöhten Betrag dann nach erfolgreicher Klage zurück. Für die Anbieter sollte dies Ansporn genug sein, vor der nächsten Preiserhöhung ihre Hausaufgaben bei der Anpassung ihrer AGB zu machen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hält die Preiserhöhung von Vodafone für unzulässig und erwägt, dagegen gerichtlich vorzugehen.

Entspannt können Verbraucher mit Preiserhöhungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit umgehen. Auch dann gelten die zuvor beschriebenen Regeln, die willkürlichen Preiserhöhungen einen Riegel vorschieben. Seit dem 1. Dezember 2021 ist die früher übliche Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr Geschichte. Die Verträge verlängern sich auf unbestimmte Zeit und können jederzeit binnen Monatsfrist gekündigt werden (§ 56 Abs. 3 TKG) – allerdings von beiden Seiten, also auch vom Anbieter.

Fazit

Bei Preiserhöhungen innerhalb der Mindestvertragslaufzeit lohnt es sich, ganz genau hinzuschauen, ob sie zulässig sind, denn das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die Preiserhöhung zulässig ist, sollte man sie nicht einfach hinnehmen, sondern nach günstigeren Angeboten suchen. Wenn man eins findet, kann man von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Je mehr Kunden das tun, desto schwieriger wird es für die Anbieter, nachträglich Preiserhöhungen durchzusetzen. (uma@ct.de)

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