Artikel-Archiv c't 20/2018, Seite 58
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Durch die Hintertür
AGB-Klausel soll Kundenrechte bei Ersatzteil-Engpass einschränken
Wer als Kunde ein defektes Notebook reparieren lassen will, sollte sich vor der Auftragsvergabe genau über den beauftragten Betrieb informieren. Andernfalls droht möglicherweise Ärger mit nicht ganz so gesetzestreuen Unternehmen.
Umfang: ca. 3 redaktionelle Seiten
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