Gericht schränkt Haftung von DNS-Zonenverwaltern ein

Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld haftet ein DNS-Zonenverwalter erst dann auf Unterlassung, wenn er eindeutige Kenntnis von einem Rechtsverstoß hat.

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Von
  • Joerg Heidrich

Wer als zone-c einer Internet-Domain eingetragen ist, haftet für Rechtsverstöße auf den verwalteten Seiten erst dann auf Unterlassung, wenn die Rechtsverletzung für ihn offensichtlich erkennbar ist oder ihm ein gerichtlicher Titel vorgelegt wird. Dies entschied das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 14. Mai 2004 (Az. 16 O 44/04).

Gegenstand der Entscheidung war der Streit zwischen einem Tabakkonzern sowie eines Vertriebshändlers und dem Betreiber eines Domain-Name-Servers. Der Betreiber verwaltet als Provider Domains für Kunden und ist als Zonenverwalter (zone-c) für die Betreuung der Nameserver des Domain-Inhabers verantwortlich. Unter mehreren Domains, für die der Provider als zone-c verantwortlich war, warb ein Unternehmen aus Spanien gegenüber deutschen Kunden für einen angeblich steuerfreien Verkauf von in Portugal versteuerten Zigaretten mit einem Preis von bis zu 40 Prozent unter dem Verkaufspreis in Deutschland. Der Tabakkonzern sah hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Tabakgesetz, für den der Provider als Mitstörer ab Kenntnis hafte. Diese Kenntnis sei dem zone-c spätestens mit Zustellung einer Abmahnung zuzurechnen gewesen.

Dieser Ansicht folgte das Landgericht Bielefeld nicht und hob eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder auf. Zwar hafte neben dem eigentlichen Störer bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen auch die Person, die den Verstoß zwar nicht selbst begeht, aber durch ihr Verhalten in irgendeiner Weise daran mitwirkt. Weil diese Haftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung des Störers nach Ansicht der Richter die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Auf Basis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu "ambiente.de" beschränke sich diese Pflicht auch für einen zone-C -- ähnlich wie bei der DeNIC -- nur auf eindeutige Rechtsverstöße. Ein solcher eindeutiger Rechtsverstoß liege dem vorliegenden Fall angesichts der komplizierten Regelungen des Tabaksteuergesetzes jedoch nicht zugrunde.

Darüber hinaus besteht nach dem Urteil auch keine Verpflichtung für den Provider, auf Grund der Abmahnung weitere Prüfungen betreffend die Rechtmäßigkeit des Inhaltes der von ihr zugänglich gemachten Internetseiten einzuholen. Der zone-c sei in Fällen, in denen Rechtsverletzungen auf den betreuten Seiten für ihn nicht ohne weiteres feststellbar seien, nur dann zur Dekonnektierung von Domains verpflichtet, wenn ihm ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorgelegt werde. Das Urteil des LG Bielefeld folgt damit der jüngsten Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung des zone-c. (Joerg Heidrich) / (hob)