Datenschützer weist auf Vorgaben für Inverssuche hin

Das neue Telekommunikationsgesetz erlaubt die Suche nach Name und Anschrift eines Teilnehmers anhand der Telefonnummer. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz will auf einige Voraussetzungen aufmerksam machen.

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Das neue Telekommunikationsgesetz sieht die so genannte Inverssuche vor; unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Angabe der Rufnummer Name und Anschrift eines Teilnehmers erfragt werden. "Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, schon kündigen Auskunftsdienste die Inverssuche an", merkt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar an. Er weist daher auf die rechtlichen Vorgaben hin, die erfüllt sein müssen, bevor ein solcher Dienst angeboten werden darf.

"Eine solche Inverssuche ist nur dann erlaubt, wenn der Kunde im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen eine Inverssuche keinen Widerspruch eingelegt hat", erklärt Schaar. Auf dieses Widerspruchsrecht müsse ihn sein Diensteanbieter hinweisen. Für die Kundeninformation sei zu beachten, dass der Hinweis nicht wie eine Werbung aufgemacht sein darf, damit der Kunde ihn nicht ungelesen wegwirft.

Weiter müsse der Kunde darüber informiert werden, dass der Widerspruch jederzeit erklärt werden kann. Die Information müsse deutlich machen, dass nur über die in den Telefonbüchern oder öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnissen bereits veröffentlichten Daten Auskunft erteilt werden darf. (anw)