Gericht: Amazons Gutscheine verstoßen gegen Buchpreisbindung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat gegen zwei Online-Buchhändler entschieden, die ihre Kunden mit Vergünstigungen bei preisgebundenen Büchern anlocken.

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"Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb den gebundenen Verkaufspreis einhalten muss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) einräumen." Dies hat der für das Buchpreisbindungsgesetz zuständige 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in zwei Fällen in einem Berufungsverfahren entschieden (PDF).

Amazon hatte Neukunden mit einer Gutschrift über 5 Euro für seinen Online-Buchladen geködert. Doch OLG sieht darin einen Verstoß gegen die geltende Buchpreisbindung und verbot diese Praxis. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem niedrigeren Betrag verkauft oder den Gutschein von dem gebundenen Verkaufspreis abzieht.

Ähnlich liegt der Fall bei Buch.de, das das Bonusprogramm "Miles & More" nutzt. Es sein nicht zulässig, wenn ein Buchhändler beim Kauf eines preisgebundenen Buches Prämienmeilen gutschreibt und diese beim Kauf eines preisgebundenen Buches wieder einlöst. Bei Buch.de wurde Kunden beim Kauf verlagsneuer Bücher pro Euro Kaufpreis eine Meile gutgeschrieben. Diese Meilen konnten bei der Bestellung weiterer Bücher verrechnet werden. (anw)