Gericht: Gewinnabschöpfungsanspruch bei Abofallen

Ein Betreiber von Abofallen im Internet muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt Auskunft über seine Einnahmen geben und die erzielten Gewinne an den Staat abgeben.

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Von
  • Joerg Heidrich

Ein Betreiber von "Abofallen"-Portalen muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Auskunft über seine Einnahmen erteilen und die erzielten Gewinne an den Staatshaushalt abgeben. Das Bewerben einer Website mit verstecktem Kostenhinweis als "heute gratis", auf der Nutzer dann kostenpflichtige Abonnements für einen Zugang abschließen, stellt nach Ansicht der Richter einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß dar. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch auf Herausgabe des durch den Rechtsverstoß erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt, entschieden die Frankfurter Richter in einem Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: 6 U 33/09).

Die Beklagten des Verfahrens boten im Internet kostenpflichtige Portale zu verschiedenen Themen an. Innerhalb der Websites zu Themen wie Bastelanleitungen, "Alles über Tiere" oder Informationen zu Lehrstellen warben sie jeweils blickfangartig mit der Aussage "heute gratis!". Am Ende der Seite wurde jeweils in kleiner Schrift neben anderen Informationen mitgeteilt, dass durch die Betätigung des Buttons "Anmelden" ein Auftrag erteilt werde und dass sich die "Gratis Testzeit" mit Ablauf des Tages in ein Abonnement zum Preis von 7 Euro pro Monat mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändere.

Hierfür wurden die Anbieter zunächst abgemahnt, woraufhin sie eine Unterlassungserklärung abgaben. Der Kläger sieht in der beanstandeten Werbung jedoch auch einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Herausgabe des erlangten Gewinns gemäß §10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch. Das Landgericht als Vorinstanz hat die Beklagten zur Auskunftserteilung über den erzielten Gewinn bezüglich einer Website für den Zeitraum ab dem Zugang des Abmahnschreibens verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendeten sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Zudem wollten sie im Wege der Widerklage feststellen lassen, dass sie für den Zeitpunkt nach dem Zugang der Abmahnung nicht zur Herausgabe des Gewinns verpflichtet sind. Das OLG wies die Berufung aber in der nun veröffentlichten Entscheidung ebenso wie die Widerklage zurück. Nach Ansicht der Richter bestehe gegen die Beklagten ein Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß §10 UWG. Zur Vorbereitung dieses Anspruchs müsse der Beklagte entsprechende Auskünfte über den Gewinn erteilen.

Die Beklagten hätten durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt. Insbesondere hätten sie in grober Form und vorsätzlich gegen das Verbot der irreführenden Werbung nach §3 und §5 UWG verstoßen, indem sie die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistungen verschleiert haben. Dem Verbraucher werde suggeriert, dass eine Anmeldung kostenlos sei. Die Aufklärung im Kleingedruckten sei unzureichend. Betroffene Kunden sind nach Ansicht des Gerichts zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt

Das Gericht ließ die Revision nicht zu, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. (vbr)