Copyright Office legt weitere Ausnahmen vom DRM-Umgehungsverbot fest

Die für Ausnahmen aus dem US-Urheberrecht zuständige Behörde hat unter anderem festgelegt, dass Softwaretools zur Überwindung von Firmware-Sperren in Smartphones (Jailbreaking) zulässig sind.

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In den USA gelten nun weitere Ausnahmen vom Verbot der Umgehung von digitalen Kopier- und anderen Schutzsystemen (Digital Rights Management, DRM). Demnach stellt es keinen Verstoß gegen den Digital Millenium Copyright Act (DMCA) dar, wenn Smartphone-Besitzer das Betriebssystem oder die Firmware ihres Gerätes so manipulieren, dass sie rechtmäßig erlangte Software darauf installieren können. Dieser "Jailbreaking" genannte Vorgang stellt nun ebenso wenig einen Verstoß gegen den DMCA dar wie zuvor auch schon das Aufheben von Sim-Sperren, wenn ein Gebrauchtgerät in einem anderen Mobilfunknetz laufen soll als von dem Smartphone-Anbieter vorgesehen. Diese und andere verbindliche Empfehlungen hat das Copyright Office der US-Kongressbibliothek nun veröffentlicht.

Die Library of Congress wurde im DMCA damit beauftragt, die Gruppen von Werken und Produkten festzulegen, die von dem Verbot der Umgehung von Nutzungskontrollen ausgenommen werden sollen. Das Copyright Office der Kongressbibliothek hat bisher in den Jahren 2000, 2003 und 2006 über mögliche Ausnahmen von dem im US-Urheberrecht festgelegten Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen entschieden. Ende 2008 hielt es dazu eine Anhörung statt, in der sich unter anderem die Bürgerrechtler der Electronic Frontier Foundation (EFF) und Behindertenvertreter äußerten. Die neuen Richtlinien treten heute mit Veröffentlichung im Federal Register in Kraft.

Die EFF hatte neben der Zulassung von Softwaretools zur Überwindung von Firmware-Sperren in Smartphones auch gefordert, dass ein DVD-Kopierschutz umgangen werden darf, um nach dem Fair-use-Prinzip Auszüge des Materials verwenden zu können. Dem entsprach nun zur Freude der EFF das Copyright Office. Unter Umgehung eines Kopierschutzes dürfen Auszüge von Filmen auf DVDs zu Bildungszwecken, für Dokumentationen und nicht-kommerzielle Zwecke erstellt werden. Über diese Empfehlung freute sich nun unter anderem die International Documentary Association, ein Zusammenschluss von Dokumentarfilmern.

Für Sehbehinderte bedeutend ist die bereits 2006 vom Copyright Office ausgegebene und nun bestätigte Richtlinie, dass der Kopier- oder Zugangsschutz von Werken, die nur als geschützte E-Books vorliegen, umgangen werden darf, wenn er die Verwendung von Hardware oder Software verhindere, mit der die Texte in ein spezielles Format wie zum Beispiel für Screen Reader aufbereitet werden. Eine weitere Ausnahme vom Umgehungsverbot gilt auch für Videospiele für Testzwecke und bei Software, die wegen eines verlorenen oder defekten Hardware-Dongles nicht mehr benutzt werden kann.

Für die Umsetzung des US-Urheberrechts bedeutend dürfte auch ein Urteil aus der vergangenen Woche in einem Rechtsstreit zwischen den US-Unternehmen MGE UPS Systems und der General-Electric-Tochter Power Maintenance International (PMI) sein. PMI hatte mit Hilfe von Cracks aus dem Internet den Hardware-Dongle für eine Software umgangen, mit der für von MGE gelieferte Systeme zur unterbrechungsfreien Stromversorgung gesteuert werden. In einem ersten Verfahren hatte ein US-Bundesbezirksgericht MGE Schadenersatz in Höhe von 4,6 Millionen US-Dollar wegen Copyrightverletzung zugesprochen. MGE war aber mit dem Urteil nicht komplett zufrieden und ging in Berufung, um PMI auch für die Umgehung des Kopierschutzes verantwortlich zu machen. Das Berufungsgericht verwarf nun größtenteils die Entscheidung der ersten Instanz unter anderem mit der Begründung, dass die technischen Vorkehrungen für einen Schutz vor Verletzungen des Copyrights sorgen sollen, aber nicht vor einem Zugang zu dem geschützten Material. (anw)