Teilentwurf für Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfeinert

Die zuständige österreichische Ministerin hat einen neuen Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorgelegt, in dem öffentliche Stellungnahmen zu einem früheren Entwurf berücksichtigt werden.

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Die österreichische Verkehrsministerin Doris Bures (SPÖ) hat einen neuen Entwurf (PDF-Datei) zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Darin werden 190 Stellungnahmen berücksichtigt, die nach der Veröffentlichung des im Herbst 2009 veröffentlichten Entwurfs eingegangen sind. Da die Vorratsdatenspeicherung in Österreich noch nicht eingeführt wurde, droht dem Land eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die parallel notwendigen Änderungen der Strafprozessordnung (StPO) und des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sollen im Justiz- und im Innenministerium (beide ÖVP) ausgearbeitet werden. So muss etwa in der StPO die zentrale Frage geregelt werden, für welche "schweren Straftaten" die auf Vorrat gespeicherten Daten ausgewertet werden dürfen. Auch ein Umgehungsverbot, das die Ergebnisse rechtswidriger Auswertungen vor Gericht nichtig macht, will Bures dort verankert wissen. Im SPG soll festgelegt werden, wie die Vorratsdaten ausgewertet werden dürfen und wann sie wieder gelöscht werden müssen. Aus den dafür zuständigen Ressorts sind aber noch keine Details bekannt worden.

Bures will die von der EU-Kommission für September geplante Evaluierung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abwarten, bevor sie den Entwurf für die TKG-Novelle an das österreichische Parlament weiterleitet. Parallel läuft auf Antrag des irischen High Court ein Verfahren vor dem EuGH, in dem über die grundrechtliche Zulässigkeit der Richtlinie entschieden werden soll.

Nach dem neuen Entwurf sollen die Telekommunikationsunternehmen die auf Vorrat gespeicherten Daten nicht direkt an die jeweils anfragende Behörde übermitteln, sondern an eine neu einzurichtende Clearingstelle. Diese soll von den Gerichten unabhängig sein und per Verordnung eingerichtet werden. Sie gleicht die Verbindungsdaten mit einer Art Blacklist ab. Dort können sich alle sogenannten Berufsgeheimnisträger eintragen lassen. Dazu zählen Angehörige jener Berufe, die sich gemäß Paragraph 157 StPO der Aussage enthalten dürfen, also Anwälte, Psychiater und Psychotherapeuten sowie Medieninhaber und Journalisten – es sei denn, sie werden selbst der Straftet verdächtigt. Wie die Blacklist hinsichtlich dynamischer IP-Adressen funktionieren könnte, ist offen.

Werden Identität oder Standort eines Mobilfunk-Nutzers im Rahmen der sogenannten ersten allgemeinen Hilfeleistung gepeilt, soll der Betroffene von seinem Netzbetreiber nicht mehr sofort, sondern frühestens nach 48 Stunden, spätestens aber nach 30 Tagen per SMS informiert werden.

Öffentliche IP-Adressen (im Gesetz als Zugangsdaten bezeichnet) sollen auch ohne Vorliegen einer schweren Straftat Gegenstand einer Auskunft aus den auf Vorrat gespeicherten Daten werden – sofern eine gerichtliche Anordnung vorliegt und die Daten nicht älter als drei Monate sind.

Sehr kleine Telecom-Anbieter werden wie im ursprünglichen Entwurf von der Pflicht zur Datenspeicherung ausgenommen. Neu ist, dass sich die Grenze für die Einordnung des jeweiligen Unternehmens nach der Schwellenwertverordnung der Regulierungsbehörde richtet. Nach letztem Stand wären damit Anbieter mit einem Jahresumsatz von weniger als 315.000 Euro von der Speicherpflicht ausgenommen. (anw)