Patentsystem im Umbruch

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes und der Supreme Court der USA haben es unterlassen, Kriterien für Möglichkeiten zum gewerblichen Rechtsschutz von Computerprogrammen und Geschäftsmethoden aufzustellen. In Europa bleibt daher weiter großer Spielraum bei der Auslegung der Vorgabe, dass Software „als solche“ nicht patentierbar ist. Rufe nach dem Gesetzgeber werden lauter, um Rechtssicherheit zu schaffen.

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Business as usual: Der Oberste US-Gerichtshof hat Ende Juni in einem lange erwarteten Urteil zwar einen Patentantrag auf eine Geschäftsmethode endgültig zurückgewiesen. Der Richterspruch lässt jedoch ansonsten alles beim Alten und gibt niederen Gerichten sowie Patentprüfern keinerlei Hinweise, wie sie mit dem schwer umkämpften Terrain der Softwarepatente umgehen sollen. Generell werde mit dem Internet die Innovationskraft auf immer mehr Hände verteilt, was den Patentschutz vor Herausforderungen stelle, heißt es allgemein in dem Urteil. Dafür müsse ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz von Erfindern und den Interessen von Anwendern gefunden werden. Man beziehe mit der Entscheidung aber bewusst keine Position, „wo diese Balance liegen sollte“.

In dem konkreten Fall ging es um einen Patentschutz für ein Verfahren, mit dem angeblich Schwankungen in der Verbrauchernachfrage nach allgemein verfügbaren Gütern wie Energie vorhergesagt werden können. Eingereicht hatten die Anmeldung der US-Programmierer Bernard Bilski und sein Partner Rand Warsaw. Das Patentamt in Washington hatte den Antrag zurückgewiesen, da er als rein ökonomisches Verfahren ohne expliziten Bezug zur Technik nicht schutzwürdig sei. Das Berufungsgericht in Washington bestätigte die Ablehnung im Herbst 2008 nicht nur, sondern stellte auch ein zweiseitiges Testverfahren zum Ausschluss von Monopolansprüchen auf Geschäftsmethoden und „reine“ Software auf. Demnach müssen patentierbare Programme oder Verfahren entweder auf eine spezielle Maschine oder einen Apparat bezogen sein. Von einer Schutzwürdigkeit gingen die Berufungsrichter zudem aus, wenn eine Software einen bestimmten Gegenstand in einen anderen Zustand oder eine andere Sache umwandelt.

Bilski und Warsaw kritisierten diesen „Maschinen- oder Transformationstest“ als „Rückfall ins 19. Jahrhundert, als unsere Wirtschaft hauptsächlich auf Fabrikproduktion beruhte“. Das Gericht habe verkannt, dass viele Erfindungen inzwischen auf Ideen beruhten, die nicht notwendigerweise an eine Maschine oder einen anderen technischen Ausrüstungsgegenstand gebunden seien. Vor dem Urteil habe die Möglichkeit, Geschäftsmethoden gewerblich schützen zu lassen, die USA beim Schutz der Rechte an immateriellen Gütern und bei der Förderung von Innovation zur führenden Nation weltweit gemacht. Forscher monieren dagegen, dass es sich bei den meisten zeitlich begrenzten Monopolansprüchen auf Geschäftsmethoden und Software um den Schutz trivialer Erfindungen handle und mit ihnen undurchdringbare Dickichte gewerblicher Schutzrechte aufgebaut würden.

Patent Absurdity möchte anhand ausgewählter Patente zeigen, wie Softwarepatente das gesamte Patentsystem ad absurdum führen.

Der Supreme Court hielt nun in seinem Urteil nichts vom Stufentest des Berufungsgerichts als alleiniges Mittel zur Bewertung der „Schutzwürdigkeit einer prozessbasierten Innovation“. Die Richter warfen der niederen Instanz vor, hier mehr in die Rechtslage hineingelesen zu haben, als darin stehe. So enthielt das US-Patentgesetz in Paragraph 101 keinen Ausschluss des Begriffs „Prozess“, mit dem man Geschäftsmethoden von vornherein den Patentschutz absprechen könnte. Vielmehr werde darin jeder nützliche Prozess genauso wie eine entsprechende Maschine unter Berücksichtigung weiterer Kriterien wie dem der Neuheit als prinzipiell patentierbar ausgegeben. Ferner spreche Paragraph 273 explizit von der Schutzwürdigkeit auch von Methoden.

Ganz ablehnen will das US-Verfassungsgericht den Ausschlusstest aber auch nicht, auch wenn dieser ihm eher fürs Industrie- als fürs Informationszeitalter geeignet scheint. Er „könne ein nützliches und wichtiges Untersuchungswerkzeug darstellen“, heißt es in der Begründung. Man wolle das Berufungsgericht auf keinen Fall davon abhalten, Kriterien zur Verdeutlichung des Patentgesetzes zu bestimmen. Diese Prüfsteine müssten aber im Einklang mit dem Gesetzestext stehen. Da der Patentantrag aufgrund seiner Breite eindeutig zu verwerfen gewesen sei, sei es nicht nötig gewesen, eigene Kennzeichen für einen schutzwürdigen Prozess auszuarbeiten. Der abgewiesene Patentantrag ziele klar darauf ab, eine abstrakte Idee zeitlich beschränkt zu monopolisieren. Dies sei nicht mit dem Patentgesetz zu vereinbaren.

Eine abweichende Meinung vertrat der Richter John Paul Stevens. Der Liberale betont in seinen Ausführungen, für die er die Unterstützung dreier von acht Kollegen erhielt, dass der Mehrheitsbeschluss den Begriff „Prozess“ aus dem Patentgesetz im Verständnis von Laien und nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Patentrechts aufgefasst habe. Es sei falsch, eine Abfolge von Schritten, die nicht an sich eine abstrakte Idee umreiße und so von vornherein auszusortieren sei, bereits als prinzipiell patentierbares Verfahren einzuschätzen. Der zu verhandelnde Anspruch beziehe sich auf eine allgemeine Methode für Geschäftstransaktionen, die nicht schutzwürdig sein dürfe. Nicht zuletzt stelle die Mehrheitsmeinung zu sehr auf das Neuheitskriterium ab. Insgesamt plädiert Stevens dafür, das Patentgesetz auf seine „historischen und verfassungsgemäßen Wurzeln“ zu stellen.

Dem US-Patentamt legt das Bilski-Urteil ein „Weiter so“ nahe, solange im Kongress alle Bemühungen zur Patentreform immer wieder auf scharfe Proteste stoßen und in Folge auf Eis gelegt werden. Wie der Rechtsprofessor Dennis Crouch Mitte Juli herausarbeitete, erteilen die Abteilungen der Behörde, die für Geschäftsmethoden zuständig sind, derzeit mehr Schutzrechte als je zuvor. Im ersten Quartal 2010 gewährten sie demnach knapp 800 entsprechende Patente, im zweiten sogar über 1000. Die Vergleichszahlen für das Jahr zuvor lagen bei rund 300 beziehungsweise 340 stattgegebener Anträge. Als typisches Beispiel führt der Jurist einen jüngst erteilten Anspruch auf eine Methode und einen Apparat zur Feststellung der Effizienz von Internetwerbung mit der Patentnummer 7,747,465 an. Darin sei zunächst als einzige Hardwarekomponente eine Steuerkonsole angeführt worden. Nach der Ankündigung einer Zurückweisung des Begehrs habe der Antragsteller seine Ansprüche nur marginal nachgebessert und sei damit durchgekommen.

In die gleiche Richtung wie der Supreme Court ging im Mai ein Beschluss der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA). Diese sah darin keinen Anlass zur Korrektur von Entscheidungen über Softwarepatente der niederen Instanzen der Münchner Behörde. So lehnte die Berufungsstelle die Vorlage einer Reihe von Fragen rund um die umstrittene Praxis der Einrichtung zur Erteilung gewerblicher Schutzrechte für computerimplementierte Erfindungen als nicht zulässig ab. Die mittlerweile aus dem Amt geschiedene EPA-Präsidentin Alison Brimelow wollte mit der Anrufung der Großen Beschwerdekammer den Kurs der Behörde bei der Vergabe von Patenten auf Computerprogramme auf den Prüfstand stellen und gegebenenfalls mit den rechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht wissen.

Auslöser für den Streit war Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der Programme für Datenverarbeitungsanlagen beziehungsweise „Software als solche“ von der Patentierbarkeit ausschließt. Die technischen Beschwerdekammern des EPA legen diese Klausel seit Jahrzehnten so aus, dass sie beispielsweise bei der Verbesserung des Kontrasts eines Bilds oder bei der effizienteren Aufteilung von Arbeitsspeicher durch eine auf einem Computer laufende Software von einem technischen Effekt ausgehen, der schutzwürdig sein könnte (siehe c’t 16/09, S. 44). Kritiker schätzen die Zahl der auf diesem Schleichweg vergebenen Softwarepatente auf mehrere zehntausend und drängen auf eine restriktivere Anwendung des EPÜ.

Die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts sah bislang keinen Anlass zur Korrektur von Entscheidungen über Softwarepatente der Münchner Behörde.

(Bild: Europäisches Patentamt)

Die Große Beschwerdekammer räumte ein, dass diese Angelegenheit Gegenstand einer hitzigen Debatte sei. Von einem einheitlichen Verständnis der Trennlinie zwischen Computerprogrammen als solchen und Anwendungen patentierbarer technischer Lösungen könne man noch nicht ausgehen. Weiter erkannten die EPA-Rechtsexperten an, dass es voneinander abweichende Richtungsentscheidungen Technischer Beschwerdekammern in den Fällen T424/03 und T1173/97 gegeben habe, in denen es um Auseinandersetzungen um einen Microsoft-Anspruch auf die Datenübertragung mit erweiterten Clipboard-Formaten beziehungsweise um ein IBM-Patent auf ein Resynchronisierungsverfahren ging. Dabei handle es sich aber um eine legitime Entwicklung des Fallrechts, sodass ein Einschreiten nicht erforderlich sei.

Es sei insgesamt ein ausgefeiltes System entwickelt worden, um den erfinderischen Schritt einzuschätzen und dieses nun vor allem zur Anwendung kommende allgemeine Kriterium zum Ausschluss nicht patentierbarer Entwicklungen einzusetzen, heißt es in dem Beschluss. Die Große Beschwerdekammer folgte so Eingaben von Konzernen wie Siemens, die im Rahmen einer zuvor durchgeführten Konsultation Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Zuführung des Falls an die Berufungsinstanz angemeldet hatten.

Ganz auf EPA-Linie zeigte sich fast gleichzeitig der Bundesgerichtshof (BGH). Im Streit über eine Patentanmeldung von Siemens auf ein „Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente“ beim Deutschen Patentamt mit der Nummer DE 10232674 hat die Berufungsinstanz entschieden, dass ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems nicht nur dann vorliegt, „wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden“ (siehe c’t 15/10, S. 152). Es reiche vielmehr aus, „wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt“. Diesen Fall erfüllt jedes lauffähige Programm bei seiner Ausführung, denn dafür muss es bereits konkrete Datentypen im Zusammenspiel mit der Hardware festlegen.

Weiter hielt der BGH fest, dass ein Verfahren, welches das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, stets technischer Natur ist. Mit diesem Leitsatz wird ebenfalls jede lauffähige Software mit Ein-/Ausgabefähigkeit für technisch und somit prinzipiell schutzwürdig erklärt. Der Systemwechsel ist damit vollbracht: Jahrzehntelang setzte das Karlsruher Gericht den Ausschluss von Computerprogrammen als solchen von der Patentierbarkeit damit durch, dass eine Erfindung Auswirkungen auf die physikalische Umwelt unter Einsatz „beherrschbarer Naturkräfte“ haben müsse. Einer Software gelingt dies nur zusammen mit einem traditionellen technischen System.

Noch Ende vergangenen Jahres hatte der BGH unter dem Einfluss der bisherigen Linie unterstrichen, dass ein Programm, das nicht „der Lösung eines über die Datenverarbeitung mit einem Computer hinausgehenden technischen Problems dient“, auch nicht patentierbar sei. Mit dem neuen Beschluss erkennen die Richter nun eine Lösung eines technischen Problems als schutzwürdig an, wenn die bessere „Ausnutzung begrenzter Ressourcen eines Servers“ erreicht wird. Dies bedeutet laut Kritikern, dass jeder Programmierer, der seinen Job richtig erledigt, permanent potenziell Patentierbares hervorbringt. Sie fürchten, dass es zu einer Flut von Durchsetzungsklagen von Patentinhabern gegen Verletzer kommen könne.

Der Münchner Patentprüfer Swen Kiesewetter-Köbinger bemängelt, dass der BGH die gesetzliche Regelung negiere, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindung anzusehen seien. Die Entscheidung lasse zudem die Ablehnung der EU-Richtlinie zu computerimplementierten Erfindungen durch das EU-Parlament 2005 und die darauf beruhende Bundestagsresolution gegen Softwarepatente völlig außer Acht. Hartmut Pilch vom Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) baut daher erneut auf die Volksvertreter: „Wo Richterrecht zu Unrecht wird, ist der Gesetzgeber gefragt.“ Es müsse „ein Ruck durch die Softwarebranche gehen und den Bundestag erreichen“. Alternativ halten Experten eine Klärung der Rechtsfragen durch die Verfassungsgerichte in den EU-Mitgliedsstaaten für einen gangbaren Weg. (jk)