Frischer Gegenwind für EU-Gemeinschaftspatent

Die EU-Generalanwältin hat den Plan des EU-Rates für ein Unionspatent und ein zentrales Patentgericht als unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht bezeichnet.

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EU-Generalanwältin Juliane Kokott hält den Plan des EU-Rates für ein Gemeinschaftspatent und ein zentrales Patentgericht für nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Das schreibt die einflussreiche Gutachterin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in ihrem Schlussantrag zur Bewertung der juristischen Situation. Die knapp 30 Seiten lange Stellungnahme stammt von Anfang Juli, wurde vom EuGH bislang aber nicht offiziell veröffentlicht, tauchte aber unter anderem in verschiedenen Blogs auf.

Generell hält Kokott demnach die Einrichtung eines zentralen Patentgerichts in der EU für machbar. Die von Brüssel geplante Umsetzung sei aber mangelhaft. So seien etwa nicht genug Hilfsmittel gegen Urteile eines übergeordneten Patentgerichts vorgesehen. Das geplante Sprachensystem der zentralen Abteilung der Justizeinrichtung könne zudem Rechte der Verteidigung zu stark einschränken. Insgesamt würden die effektive richterliche Kontrolle und die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Verwaltungsverfahren zur Vergabe der angestrebten Unionspatente nicht gewährleistet.

Nach dem Willen des Rates soll das Gemeinschaftspatent durch den Anschluss der EU an das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffen werden. Das Europäische Patentamt (EPA) vergibt derzeit auf Basis dieses von der Europäischen Patentorganisation (EPO) ausgehandelten Vertrags nationale "Bündelpatente" von Ländern, die der EPO angehören. Die EU zählt bislang nicht dazu, soll aber künftig in das EPÜ-System eingegliedert werden. Zum Schlichten von Rechtsstreitigkeiten ist ein übergeordnetes Patentgericht vorgesehen, das teils mit nationalen Unterabteilungen ausgerüstet werden soll.

Kokott moniert nun im Einzelnen etwa, dass Einsprüche gegen gewerbliche Schutzrechte beim EPA derzeit nur von internen Beschwerdekammern entschieden würden. Es gebe keine Möglichkeit, vor einem externen Gericht in Berufung zu gehen. Der EuGH selbst habe keine Möglichkeit, die Spruchpraxis der Beschwerdekammern zu prüfen. Im Bezug auf das geplante System der Übersetzung von Patent- und Klageschriften kritisiert Kokott, dass als Verfahrenssprache vor der Zentralabteilung des EU-Patentgerichts nur Deutsch, Englisch oder Französisch vorgesehen seien. Eine Firma könnte sich so gezwungen sehen, in einer Sprache zu verhandeln, die weder die ihres Herkunftslandes sei noch die der Regionen, in denen sie Geschäfte mache. Dies untergrabe bestehende Rechte eines Beklagten. (vbr)