Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde gegen Volkszählung nicht an [Update]

Das Gericht hat eine Beschwerde von vier Bürgern nicht angenommen, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz gestellt werden.

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde von vier Bürgern gegen das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 nicht angenommen. Die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den Anforderungen, die im Bundesverfassungsgerichtsgesetz gestellt werden. Nicht das gesamte Gesetz könne Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, vielmehr müssen die angegriffenen Bestimmungen genau bezeichnet werden. Die Beschwerdeführer hätten aber beantragt, das Zensusgesetz insgesamt als unvereinbar mit ihren Grundrechten zu vereinbaren, heißt es in dem nun veröffentlichten Beschluss vom 21. September.

Die Beschwerdeführer hatten unter anderem ausgeführt, dass die für den Zensus 2011 vorgesehene Datenerhebung und -zusammenführung nach den §§ 3 bis 9 ZensG "ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff" sei. Die "undifferenzierte Nennung dieser Vorschriften" reiche angesichts ihres "umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffene Hoheitsakts nicht aus", teilte das Gericht mit.

[Update: Die Klage wurde von 13.000 Personen unterstützt.] Der Text der 40 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerde wurde vergangene Woche im Internet veröffentlicht (PDF-Datei). Die Beschwerdeführer sehen unter anderem einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch die Zuordnung der zu erhebenden Datensätze und persönlichen sensiblen Daten unter einer Ordnungsnummer, die bis zu sechs Jahren und länger vorgehalten werden könnten.

Beim Zensus 2011 sollen rund 17,8 Millionen Immobilien-Besitzer per Post einen Fragebogen zu ihren Häusern oder Eigentumswohnungen erhalten. Außerdem soll eine Stichprobe von höchstens 10 Prozent der Bevölkerung befragt werden. Für den Zensus werden in erster Linie Daten aus bestehenden Registern der Verwaltung genutzt. Mit der Befragung von Immobilien-Besitzern und der Stichprobe aus der Bevölkerung sollen in Registern wie zum Beispiel den kommunalen Melderegistern enthaltene Fehler in den Zensusergebnissen statistisch bereinigt werden. (anw)