Vorsicht, Kunde! – Glasfaseranschluss verzögert sich
Was tun, wenn der versprochene Glasfaseranschluss auf sich warten lässt? Wer im Vorfeld handelt und passende Fristen setzt, kann sein Recht besser durchsetzen.
Wer bereits ein Leerrohr für den Glasfaseranschluss im Keller hat, fühlt sich meist auf der sicheren Seite – jetzt kann es nicht mehr lange dauern, bis die Wohnung an das schnelle Internetkabel angeschlossen ist. Doch manchmal trügt der Schein, etwa weil die Arbeiten in der Siedlung nicht so gut laufen wie gedacht, das Bauunternehmen schlecht geplant hat oder es womöglich zwischenzeitlich bankrott gegangen ist.
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Um solchen Problemen vorzubeugen, sollten Kunden vor Vertragsschluss mit dem Anbieter einen konkreten Fertigstellungszeitraum verabreden. Diese zeitlichen Zusagen sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen, idealerweise per E-Mail. Das erleichtert später den Nachweis, falls es zum Streit kommt. Läuft etwas schief, kann man Nachfristen setzen, die Bundesnetzagentur einschalten und unter bestimmten Bedingungen vom Vertrag zurücktreten.
Vom Leerrohr zur Glasfaser
Technisch gesehen sind mit einem verlegten Leerrohr zwar die aufwendigen Tiefbauarbeiten erledigt, doch es muss noch das Kabel mit Druckluft durch das Leerrohr eingeblasen werden. Außerdem muss das Haus über Straßenverteiler mit dem sogenannten Point of Presence verbunden werden, an dem die aktiven Netzwerkkomponenten stehen. Ist diese Kette vollständig, dauert die Freischaltung typischerweise nur noch wenige Tage.
(Bild: statista / VATM; Dialog Consult)
Um die Wartezeit zwischen Vertragsabschluss und Glasfaseranschluss zu überbrücken, empfiehlt es sich, sofern möglich, einen DSL-Übergangstarif beim gleichen Anbieter abzuschließen. Wer bereits DSL nutzt, kann seinen bestehenden Vertrag nach Ende der zweijährigen Mindestlaufzeit jederzeit monatlich kündigen, was den Wechsel zum neuen Internetprovider erleichtert. Aber Vorsicht: Jede Änderung am DSL-Vertrag kann diesen um weitere 24 Monate verlängern. Alle Provider sind gesetzlich verpflichtet, den Übergang zwischen Anbietern unterbrechungsfrei zu gestalten.
Fristen setzen
Hält der Anbieter den versprochenen Zeitrahmen nicht ein, sollten Verbraucher im ersten Schritt eine angemessene Nachfrist zur Leistungserfüllung setzen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab: „Eine Frist von vier Wochen ab der ersten Verzögerung ist bei Glasfaseranschlüssen realistisch“, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis.
Ist auch diese Frist erfolglos verstrichen, greift Paragraf 323 Absatz 1 BGB. Er regelt den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag bei nicht erbrachter Leistung. Anschließend ist es so, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Einige Anbieter versuchen, einen solchen Rücktritt abzulehnen oder zu ignorieren, doch das ist rechtlich unerheblich, stellt Mühleis klar: „Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, er muss nicht angenommen werden“. Während ein Widerruf nur maximal 14 Tage nach Vertragsabschluss möglich ist, greift der Rücktritt, wenn der Anbieter seine vertraglichen Pflichten dauerhaft nicht erfüllt, also den Anschluss nicht bereitstellt.
Alternativ können Verbraucher sich bei Unstimmigkeiten an die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur wenden. Dieser Weg ist für Kunden kostenlos, man muss also keinen teuren Anwalt einschalten.
Mehr zu den rechtlichen und technischen Fakten rund um den Glasfaseranschluss klären wir in der aktuellen Episode des c’t-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!“
Videos by heise
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
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(uk)