BGH: Vertragslaufzeit für Glasfaseranschluss beginnt bei Vertragsabschluss

Der Bundesgerichtshof hatte über die Klausel eines TK-Anbieters zu entscheiden, ab wann ein Vertrag gelten soll. Das hat Folgen.

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Große Rollen mit orangefarbenem Glasfaserkabel zur Verlegung im Boden an einer Baustelle in Beber, Niedersachsen.

(Bild: juerginho/Shutterstock.com)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft Klarheit in einer Frage, über die Verbraucher und Telekommunikationsanbieter immer wieder streiten: Wann beginnt die gesetzlich zulässige Mindestvertragslaufzeit? In einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Giganetz hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters für rechtswidrig erklärt, laut der die Vertragslaufzeit erst mit Freischaltung des Anschlusses und nicht schon bei Abschluss des Vertrags beginnen sollte. Der BGH wies damit die Revision der Deutschen Giganetz gegen das Urteil der Vorinstanz zurück (AZ III ZR 8/25).

Eine solche Klausel könnte aber den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und -ende über die in §309 Nr. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubte maximale Laufzeit von zwei Jahren für Waren- und Dienstleistungslieferverträge hinaus verlängern, befanden die Richter. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte im Januar 2025 entsprechend geurteilt. Das höchstrichterliche Urteil wurde auch deswegen mit Spannung erwartet, weil der BGH bis zuletzt nicht klar entschieden hatte, ob es beim Glasfaserausbau nicht doch besondere Faktoren gibt, die ausnahmsweise eine Abweichung erlauben würden.

Denn im Rahmen des Glasfaserausbaus werden Verträge oft weit vor dem eigentlichen Leistungsbeginn geschlossen. Die Unternehmen vermarkten Anschlüsse schon vor Beginn der Bauarbeiten. Für einen wirtschaftlichen Ausbau ist eine Mindestzahl an Bestellungen nötig, der Ausbau selbst dauert in der Regel mindestens Monate. „Die Investitions- und Bauphasen können mehrere Monate bis über ein Jahr in Anspruch nehmen, häufig liegen die Gründe dafür nicht bei den Netzbetreibern, sondern den Genehmigungsbehörden oder anderen Umständen“, beschreibt Frederic Ufer vom Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) den Grund für Verzögerungen aus Anbietersicht.

Für die Kunden bestünde das Risiko, sich auf nicht vorhersehbare Zeiträume an einen Anbieter vertraglich binden zu müssen – ohne jede eigene Möglichkeit der Einflussnahme. Für die Anbieter besteht hingegen das Risiko, dass die tatsächliche Vertragslaufzeit nach Anschluss kurz sein kann – und der Kunde kurz nach Beginn der mit der Leistung verbundenen Zahlungen bereits wieder weg ist.

Die Richter am Bundesgerichtshof sahen laut Pressemitteilung des Gerichts sowie Prozessbeteiligten keinen Grund, die Vorgaben für das Vertragsrecht anders auszulegen. Denn auch wenn es Besonderheiten im Glasfasermarkt gebe, sei etwa dem Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht zu entnehmen, dass von der 24-Monate-Regel abgewichen werden sollte. Auch für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, ob die deutsche an den Vertragsschlusszeitpunkt anknüpfende Maximallaufzeit zulässig sei, sah der BGH-Senat in Karlsruhe keine Veranlassung.

Für die Anbieter ist das ein Problem. „Das Urteil des BGH ist alles andere als investitionsfördernd, denn gerade für den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau sind verlässliche Rahmenbedingungen entscheidend, da Netzbetreiber erhebliche Vorleistungen erbringen“, sagt Frederic Ufer vom VATM deshalb. „Wenn sich die Vertragslaufzeit unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme verkürzt, beeinflusst das direkt die Wirtschaftlichkeit der Investitionen und die Planungssicherheit beim Ausbau.“

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Kunden aller Anbieter mit entsprechenden Vertragsklauseln sollten diese nun zeitnah prüfen, rät Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil gelte unmittelbar zwar nur für die Prozessparteien, erklärt er. „Die grundsätzliche Feststellung des Gerichts gilt aber auch darüber hinaus.“ Alle Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben und diesen kündigen möchten, könnten sich darauf berufen, dass die maximale Laufzeit mit Vertragsschluss begonnen habe.

Wer sich nicht sicher sei, wann genau er seinen Vertrag geschlossen habe, solle die Auftragsbestätigung prüfen. Wer bereits vorab gekündigt habe, dessen Kündigung sei weiterhin gültig, auch wenn Anbieter dies in der Vergangenheit abgelehnt hätten – eine Erinnerung mit Verweis auf das heutige Urteil könne dem den nötigen Nachdruck verleihen, so Flosbach. Die Verbraucherzentrale NRW stellt auf ihrer Website Musterbriefe für Kündigungsschreiben zur Verfügung.

Für das Hauptproblem nach erfolgreicher Glasfaser-Anschluss-Kündigung sieht der Verbraucherschützer jedoch noch weiteren Handlungsbedarf. Denn bislang ist keineswegs garantiert, dass ein anderer Anbieter für die schnelle Anbindung dann auch ein Angebot unterbreitet. Und angemessene Alternativen zur Glasfaser stehen nicht überall zur Verfügung. „Wir haben Verbraucher, wo der Ausbau stockt und es zwischenzeitlich tatsächlich Alternativen gibt“, erklärt Flosbach. Doch der Markt öffne sich leider nur langsam: „Für uns müsste Regulierung, entweder die Politik oder die Bundesnetzagentur, dafür sorgen, dass auch tatsächliche Möglichkeiten zum Wechsel bestehen.“

Eine Verpflichtung, andere Anbieter auf der eigenen Infrastruktur gegen angemessenes Entgelt aufzuschalten, lehnen jedoch die meisten der Unternehmen, die Glasfaser-Anschlüsse verlegt haben, strikt ab. Ob es für eine solche Verpflichtung bislang überhaupt eine rechtliche Handhabe gibt, ist ebenfalls fraglich – wäre es gewünscht, könnte also regulatorischer Handlungsbedarf bestehen.

Mit dem heutigen Urteil werde der flächendeckende Ausbau jedenfalls nicht einfacher, meint Anbietervertreter Frederic Ufer. Er wünscht sich, dass die spezifischen Besonderheiten des Glasfaserausbaus bei zukünftigen rechtlichen und regulatorischen Ausgestaltungen stärker berücksichtigt werden. Derzeit wird über die weiteren Ausbaupläne zwischen Anbietern und Bundesdigitalministerium intensiv diskutiert.

(cku)