Anne-Frank-Tagebuch: EuGH-Generalanwalt stärkt Geoblocking trotz VPN-Umgehung

Gegen uferlose Haftung von Webseitenbetreibern positioniert sich Generalwalt Rantos in einem Gutachten zum Urheberrechtsschutz der TagebĂĽcher Anne Franks.

vorlesen Druckansicht 2 Kommentare lesen
Smartphone mit einem Hinweis "This content is not available in your region."

(Bild: Linaimages/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
close notice

This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der internationale urheberrechtliche Status des weltberühmten Tagebuchs Anne Franks ist seit Jahren heftig umstritten und hat auch schon den Wikipedia-Betreibern Probleme bereitet. In Staaten wie Deutschland, Belgien oder Österreich gilt das Werk seit 2016 als gemeinfrei. Doch der in der Schweiz ansässige Anne-Frank-Fonds pocht darauf, dass die Urheberrechte in den Niederlanden aufgrund spezieller Übergangsregelungen noch bis 2037 fortbestehen. Dieser territoriale Konflikt ist im digitalen Zeitalter eskaliert und beschäftigt mittlerweile den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Stein des Anstoßes: Die niederländische Anne-Frank-Stiftung, die die Original-Schriften als Dauerleihgabe des niederländischen Staates hält, hat zusammen mit wissenschaftlichen Akademien eine Online-Edition der Frank-Manuskripte herausgegeben. Die Organisation sperrte diese technisch per Geoblocking für den niederländischen Markt, um den Ansprüchen des schweizerischen Anne-Frank-Fonds gerecht zu werden. Der Fonds sieht dennoch seine Rechte verletzt, weil die Sperren mittels Virtual Private Networks (VPN) überwunden werden könnten.

EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat nun in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag in der Rechtssache C-788/24 herausgearbeitet, dass das bloße Vorhandensein technischer Umgehungsmöglichkeiten nicht ausreiche, um illegale „öffentliche Wiedergabe“ durch den Hostern in einem gesperrten Land zu konstruieren. Nach Auffassung des Gutachters ist eine Veröffentlichung im Internet nicht automatisch an das Publikum jedes einzelnen Mitgliedstaates gerichtet.

Wenn ein Anbieter wirksame technische Maßnahmen wie Geoblocking ergreift und diese durch zusätzliche Hinweise oder Bestätigungsabfragen ergänzt, zeige er damit für Rantos deutlich: Er will das entsprechende Territorium eben nicht bedienen. Solche Maßnahmen entfalteten abschreckende Wirkung, die rechtlich ins Gewicht fielen, selbst wenn sie von versierten Nutzern umgangen werden könnten.

Videos by heise

Rantos ist zudem der Ansicht, dass VPN-Diensteanbieter nicht für das Verhalten seiner Nutzer haftbar gemacht werden können, wenn diese aktiv technische Hürden überspringen, um auf geschützte Inhalte zuzugreifen. Eine Mitverantwortung käme nur dann in Betracht, wenn der VPN-Anbieter die Umgehung explizit fördere oder dazu anstifte. Damit erweist der Generalanwalt Versuchen eine Absage, die Verantwortung für urheberrechtliche Grenzgänge einseitig auf Infrastrukturbetreiber oder Verleger im Ausland abzuwälzen. Es müsse vielmehr eine faire Balance zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und der Informationsfreiheit gewahrt bleiben, ohne den Betreibern unzumutbare Prüfpflichten aufzuerlegen.

Für die Digitalwirtschaft in Europa ist dieses Signal wichtig. Experten wie Rechtsanwalt Patric Mau von der Kölner Kanzlei Oppenhoft weisen darauf hin, dass eine gegenteilige Auslegung die Grundpfeiler grenzüberschreitender Lizenzen erschüttert hätte. Große Streaming-Plattformen und Sportrechteverwerter, deren Geschäftsmodell auf territorial begrenzten Exklusivrechten fußt, dürften die Ausführungen aus Luxemburg mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Würde die bloße Umgehbarkeit einer Sperre bereits als Rechtsbruch des Anbieters gewertet, stünde die rechtliche Planbarkeit für nahezu alle internationalen Online-Dienste auf dem Spiel.

Schlussanträge von Generalanwälten sind für den EuGH nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle folgen ihnen die Richter aber. Mit ihrem Urteil im Frank-Fall ist ein einigen Monaten zu rechnen. Sollten sich die Richter Rantos’ Linie anschließen, würde dies die Wirksamkeit des Geoblockings als Instrument der territorialen Rechteverwaltung im digitalen Binnenmarkt festigen. Das Verfahren um das Erbe von Anne Frank ist ein Präzedenzfall. Im Kern geht es um die Frage, wie dicht die digitalen Zäune in Europa sein müssen, damit Urheberrecht aber auch Lizenzen nicht ins Leere laufen.

(mho)