Vorsicht, Kunde: Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig kündigen
Wer einen Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig beenden will, sollte einige Regeln beachten. Sonst drohen Streit, unnötige Kosten oder sogar Inkassoschreiben.
Zum Jahresbeginn werben viele Fitnessstudios aggressiv um neue Mitglieder. Doch wer vorschnell unterschreibt, bindet sich oft langfristig, wenn im Kleingedruckten lange Laufzeiten und Klauseln zur automatischen Verlängerung stehen.
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Bei der Kündigung drohen weitere Fallstricke, speziell wenn man für jemand anderen kündigen möchte. Wir klären, wie man Verträge korrekt beendet und auf unberechtigte Forderungen reagieren sollte.
Vertragsfallen und Kündigungsfristen
Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von bis zu 24 Monaten sind rechtlich zulässig. Wird die Kündigungsfrist versäumt, kann sich der Vertrag automatisch um bis zu zwölf weitere Monate verlängern. Dies unterscheidet sich von Regelungen in anderen Bereichen, wie beispielsweise bei Mobilfunkverträgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entsprechende Klauseln in der Vergangenheit bestätigt. Verbraucherschützer raten daher dringend, die Laufzeiten im Blick zu behalten.
Um nicht in die Verlängerungsfalle zu tappen, empfiehlt es sich, direkt bei Vertragsabschluss eine Erinnerung für den letztmöglichen Kündigungstermin im Kalender zu notieren. Noch sicherer ist die sofortige Kündigung unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung. Diese wird dann erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit wirksam, man kann sie aber nicht mehr vergessen.
Einseitige Willenserklärung
Rechtlich handelt es sich bei einer Kündigung um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung: Die Kunden müssen im Streitfall beweisen können, dass ihre Kündigung dem Unternehmen zugegangen ist.
Eine bestimmte Form dafür ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber im Vertrag selbst geregelt sein. Steht dort nichts anderes, kann die Kündigung per E-Mail, Post oder sogar mündlich erfolgen. Für den Nachweis eignet sich E-Mail besonders gut: Das dokumentiert im "Gesendet"-Ordner den Versandzeitpunkt und eine Bounce-Mail weist darauf hin, falls die Nachricht nicht angekommen ist. Ein Einschreiben mit Rückschein ist zwar rechtssicher, im c’t-Podcast rät Rechtsanwalt Niklas Mühleis aber davon ab, da dieser Weg für solche Standardfälle unverhältnismäßig teuer sei.
Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Kündigungsbestätigung zu schicken (RA Niklas Mühleis)
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Kündigungsbestätigung: Unternehmen sind gesetzlich nicht verpflichtet, den Erhalt einer Kündigung zu bestätigen, auch wenn seriöse Anbieter dies in der Regel tun.
Wichtig: Die Kündigung sollte unmissverständlich formuliert sein und alle relevanten Daten wie die Vertrags- oder Kundennummer enthalten, um die eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.
Wer im Namen Dritter kündigt, etwa für den Partner oder Familienmitglieder, muss eine Vollmacht vorlegen. Fehlt diese, kann der Vertragspartner, also das Fitnessstudio, die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückweisen. Dies muss "unverzüglich" geschehen, in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen. Erfolgt die Zurückweisung verspätet, bleibt die Kündigung wirksam. Sicherer ist es, wenn jeder Vertragspartner seinen Vertrag selbst kündigt.
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Umgang mit unberechtigten Abbuchungen
Falls der Studiobetreiber weiterhin Beiträge abbucht, kann der Kunde das Geld zurückbuchen – allerdings nur, wenn die Kündigung zweifelsfrei wirksam war. Andernfalls drohen Mahngebühren oder Inkassoverfahren, die die ursprüngliche Forderung schnell in die Höhe treiben.
Die Inkassokosten sind bei kleinen Forderungen oft zu hoch, dabei müssen sich die Inkassounternehmen seit Juni 2025 an den Gebühren für Rechtsanwälte orientieren. Für eine Forderung von unter 500 Euro dürfen sie maximal die höchstmöglichen Rechtsanwaltskosten von 95,60 Euro veranschlagen.
Auf ein Inkasso-Schreiben sollte man stets reagieren und den eigenen Standpunkt sachlich darlegen. Inkassounternehmen kennen zunächst nur die Darstellung des Gläubigers. Eine dokumentierte Gegendarstellung kann Missverständnisse ausräumen und stärkt die eigene Position bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung. Weitere Details zur rechtssicheren Vertragskündigung besprechen wir in der aktuellen Folge des c’t-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!“.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
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(uk)