YouTube gewinnt Rechtsstreit: Überwachungspflicht hat Grenzen

Ein US-Urteil bestätigt, dass YouTube & Co. nicht proaktiv nach Urheberrechtsverletzungen suchen müssen. Das gilt auch, wenn sie fortschrittliche Filter nutzen.

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YouTube-Logo an einer Gebäudefront

(Bild: Claudio Divizia/Shutterstock.com)

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Ein US-Berufungsgericht in Atlanta hat die Haftungsprivilegien von Online-Portalen mit nutzergenerierten Inhalten gestärkt. Im Fall Athos Overseas Limited gegen YouTube hat der US Court of Appeals for the Eleventh Circuit konkret die Anforderungen an den „Safe Harbor“-Schutz im Sinne der US-Copyright-Gesetzgebung präzisiert und die Position von Plattform-Betreibern gefestigt.

In dem Rechtsstreit warf Athos als Inhaber der Rechte an zahlreichen mexikanischen und lateinamerikanischen Filmklassikern YouTube vor, nicht genug gegen illegale Kopien auf dem Videoportal zu unternehmen. Zwar löschte der Betreiber Inhalte, für die Athos Löschanfragen stellte. Doch der Kläger führte ins Feld, dass YouTube durch diese Hinweise und die vorhandenen Filtertechnologien wie die fehleranfällige Lösung Content ID zwangsläufig Kenntnis von weiteren, ähnlichen Urheberrechtsverletzungen haben müsse.

Das Gericht wies diese Argumentation in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 7. Januar zurück und bestätigte, dass YouTube weiterhin den Schutz des Digital Millennium Copyright Act (DMCA) genießt (Fallnr.: 23-13156). Die Entscheidung dreht sich primär um den Schutzstatus, der Plattformen vor Schadensersatzforderungen bewahrt, solange sie nach Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung zügig handeln.

Athos versuchte nachzuweisen, dass YouTube entweder tatsächliche Kenntnis von den Verstößen hatte oder zumindest Alarmsignale hätte erkennen müssen. Besonders die Filterwerkzeuge standen im Fokus: Athos behauptete, die Google-Tochter könne durch den Abgleich digitaler Fingerabdrücke (Hashes) automatisch alle Kopien eines Films identifizieren. Sie müsse diese daher auch ohne explizite Aufforderung löschen.

Die Berufungsinstanz folgte dieser Sichtweise nicht und stellte fest, dass die bloße Existenz von Filtertechnologien keine allgemeine Überwachungspflicht begründet. YouTube konnte überzeugend darlegen, dass Instrumente wie Content ID nicht vollautomatisch über die Rechtmäßigkeit eines Videos entscheiden können. Ein technischer Treffer bedeutet nicht zwangsläufig eine Copyright-Verletzung. Dem Richterspruch zufolge könnten Ausnahmen wie das Zitatrecht oder Lizenzen vorliegen, die eine rechtliche Prüfung erforderten. Da YouTube diese juristische Einzelfallprüfung nicht für Millionen von Uploads leisten könne, müssten Rechteinhaber weiterhin konkrete Verstöße melden.

Zudem stellte das Gericht klar, dass für den Verlust des Haftungsprivilegs eine Kenntnis von spezifischen Rechtsverletzungen vorliegen muss. Eine vage, allgemeine Wahrnehmung, dass auf einer Plattform auch urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis geteilt werden, reicht nicht aus, um den Betreiber haftbar zu machen. Damit bleibt laut dem Fachblog The IPKat das Gleichgewicht gewahrt, das der US-Gesetzgeber mit dem DMCA beabsichtigt habe: Plattformen sollen innovative Dienste anbieten können, ohne durch immense Kosten für eine lückenlose Vorab-Überwachung in ihrer Existenz bedroht zu werden.

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Für Rechteinhaber bedeutet die Ansage, dass sie das „Whack-A-Mole-Spiel“ – das mühsame Melden jeder einzelnen Kopie – in den USA nach wie vor durchziehen müssen, sofern sie nicht die von den Plattformen angebotenen Management-Tools nutzen. Athos hatte die Nutzung von Content ID aufgrund der Vertragsbedingungen abgelehnt und stattdessen eine Anwaltskanzlei mit der manuellen Suche beauftragt. Die Richter heben hervor, dass ein solches Vorgehen die Beweislast für eine vermeintliche Untätigkeit der Plattform nicht auf den Betreiber verschieben kann.

In der EU ist die Rechtslage strenger. Während YouTube in den USA nach dem DMCA primär erst nach einem konkreten Hinweis reagieren muss („Notice-and-Takedown“), sieht die EU-Urheberrechtsrichtlinie eine direktere Verantwortlichkeit vor. Prinzipiell gelten große Plattformen damit rechtlich selbst als „Nutzer“ der Inhalte.

Sie sind also grundsätzlich verpflichtet, Lizenzen für die hochgeladenen Werke zu erwerben. Können sie keine vorweisen, haften sie in der Regel für Urheberrechtsverletzungen. Ausnahme: Sie können „bestmögliche Anstrengungen“ nachweisen, um die Verfügbarkeit geschützter Inhalte zu verhindern. In der Praxis führt dies in der EU fast unweigerlich zum Einsatz von Upload-Filtern. Die Betreiber wollen damit proaktiv verhindern, dass bereits gemeldete Werke erneut hochgeladen werden.

(mki)