KI-Fehler vor Gericht: Unternehmen können sich gegen falsche Google-Infos wehren
Das Landgericht Frankfurt stuft KI-Fehler als potenzielle Wettbewerbsbehinderung ein. Firmen können sich so mit dem Kartellrecht gegen falsche KI-Texte wehren.
Google Gemini-App.
(Bild: mundissima/Shutterstock.com)
Das Landgericht Frankfurt hat klargestellt, dass KI-Fehler unter bestimmten Voraussetzungen als potenzielle Wettbewerbsbehinderung eingestuft werden können. Damit eröffnet sich für Unternehmen die Möglichkeit, sich auf Basis des Kartellrechts gegen falsche KI-Texte zur Wehr zu setzen. Hintergrund dieser Entwicklung ist die wachsende Sorge vor dem „Zero-Click“-Effekt, bei dem Nutzer ihre Antworten direkt in den KI-Zusammenfassungen von Google finden und die Webseiten der ursprünglichen Urheber nicht mehr besuchen.
In dem Eilverfahren ging es um die Darstellung einer medizinischen Prozedur zur Penisverlängerung (Az.: 2-06 O 271/25). Ein Ärzteverbund kritisierte eine KI-Übersicht, die fälschlicherweise behauptete, bei dem Eingriff werde ein verborgener Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert. Die Kläger sahen darin eine geschäftliche Beeinträchtigung durch sinkende Klickzahlen und versuchten, Google die Verbreitung unter Berufung auf das Kartellrecht sowie den Digital Markets Act (DMA) untersagen zu lassen.
Der Antrag scheiterte in dem konkreten Fall zwar, trotzdem enthält das mittlerweile veröffentlichte Urteil vom 10. September Signale für Unternehmen, die vom Suchmaschinen-Traffic abhängen. Die Richter stellten so etwa fest, dass deutsche Gerichte international zuständig sind und hiesiges Recht anwendbar ist. Da das Bundeskartellamt Google bereits eine marktübergreifende Bedeutung bescheinigte, unterliegt der Konzern einer besonderen Missbrauchsaufsicht.
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Google hat Glück gehabt
Betroffene können sich deshalb grundsätzlich auf das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nach den Paragrafen 33 und 19 des 2021 reformierten Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berufen. Das Gericht hielt es ausdrücklich für möglich, dass objektiv falsche Angaben in KI-Übersichten eine unbillige Behinderung des Wettbewerbs darstellen können. Dabei sieht es insbesondere bei gesundheitsbezogenen Informationen ein erhebliches Gefahrenpotenzial für das Gemeinwohl.
Eine der zentralen Rechtsfragen blieb jedoch vorerst ungeklärt: Die 6. Zivilkammer ließ offen, ob Google die KI-Texte als eigene Äußerungen zuzurechnen sind oder ob es sich lediglich um ein Aggregat von Drittinformationen handelt. Aus der Urteilsbegründung geht hervor: Es könne offenbleiben, ob Google erfolgreich einwenden kann, dass es sich nur um Informationen Dritter handelt. Genauso wenig wollten die Richter klären, ob die Übersicht als selbst generiertes „Konglomerat“ – vergleichbar einer Zusammenfassung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa zu „Auto-Complete“ – zu begreifen ist. Wären die KI-Zusammenfassungen als eigene Informationen gewertet worden, hätte das die Haftung für Google deutlich verschärft.
Dass der Antrag der Mediziner keinen Erfolg hatte, lag an der hohen juristischen Hürde der „Unbilligkeit“. Das Gericht betonte, eine Haftung auf Unterlassung bestehe nur, wenn eine unbillige Behinderung vorliege. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen, die nicht bei jeder Unrichtigkeit erfüllt werden. In einer Gesamtabwägung kam die Kammer zum Schluss: Die Falschaussage war im spezifischen Gesamtkontext für den Durchschnittsnutzer nicht so schwerwiegend, dass sie eine sofortige einstweilige Verfügung gerechtfertigt hätte. Google profitierte dabei von der Ansicht der Richter, dass der Fehler durch den Kontext quasi „geheilt“ werden konnte.
Fehlerquote unter Verschluss
Auch die Vorwürfe hinsichtlich des Digital Markets Acts blieben ohne Erfolg, da die Richter die KI-Übersicht lediglich als Teil des Suchergebnisses und nicht als separates Produkt im Sinne von Artikel 6 DMA einstuften. Für den IT-Anwalt Jens Ferner unterstreicht diese Interpretation, dass KI-generierte Zusammenfassungen nicht automatisch als eigenständige Dienstleistungen gelten, solange sie sich auf die Suchanfrage beziehen und keine externen Angebote verdrängen. Trotzdem bewertet die Kanzlei Plutte das Urteil als „gute Nachricht“: Denn das Landgericht halte es dem Grunde nach für möglich, dass falsche KI-Angaben andere Unternehmen unbillig behindern können.
Google selbst wollte sich auf Anfrage von heise online nicht zu dem Richterspruch äußern. Offizielle Statistiken zur Fehlerquote hält der US-Konzern unter Verschluss. Um Risiken zu minimieren, hat Google die Ausspielrate bei sensiblen Themen wie Medizin oder Finanzen auf teils unter einem Prozent gedrosselt. Google versucht sich rechtlich zudem durch den Hinweis „experimentell“ abzusichern.
Insgesamt bietet das Urteil Experten zufolge so einen ersten Orientierungsansatz. Es ist aber kein Schlusspunkt in der Haftungsfrage. Es gibt für Google keinen „Freifahrtschein“. Hinweise des Suchmaschinenbetreibers wie „KI-Antworten können Fehler enthalten“ reichen nicht aus, wenn systematisch Falschinformationen verbreitet werden. Für betroffene Unternehmen eröffnet das Urteil zwar den kartellrechtlichen Weg. Es setzt aber hohe Hürden, da die Falschheit im Gesamtkontext nachweisbar und die Behinderung unbillig sein muss. Der Erfolg künftiger Prozesse wird davon abhängen, ob andere Gerichte dieser suchmaschinenfreundlichen Sichtweise folgen oder eine strengere Zurechnung als eigene Äußerung wählen.
(dahe)