Vorsicht, Kunde: Wenn der Stromanbieterwechsel scheitert
Blockiert der Netzbetreiber den Stromanbieterwechsel, landen Kunden im teuren Grundversorgungstarif. Wir klären, wer innerhalb welcher Frist aktiv werden muss.
Der Wechsel des Stromanbieters ist im Prinzip einfach: Vergleichsportal auswählen, Vertrag abschließen, der neue Anbieter kündigt beim alten, fertig. Seit Juni 2025 muss der Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden an Werktagen möglich sein.
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In der Praxis läuft es aber nicht immer so glatt. So scheitert der Anbieterwechsel oft an fehlenden Daten oder blockierenden Netzbetreibern. Verbraucher landen dann unfreiwillig in der teuren Grundversorgung und die beteiligten Unternehmen spielen Pingpong mit dem Kunden.
Dreigestirn
Hier hilft ein Blick auf die Rollenverteilung: Der eigentliche Lieferantenwechsel läuft zwischen drei Parteien: dem alten Anbieter, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber.
Wechselwillige Kunden müssen dem neuen Anbieter alle relevanten Daten liefern, in diesem Fall die Zählernummer, die Marktlokations-ID und den Namen desjenigen, der den Vertrag abgeschlossen hat. Diese Angaben finden sich auf der letzten Stromrechnung.
Der neue Anbieter stellt beim Netzbetreiber den Antrag auf Netznutzung und übernimmt die Kündigung beim alten Versorger. Nur bei knappen Kündigungsfristen sollten Verbraucher selbst kündigen, damit sich ihr Vertrag bei ungeplanten Verzögerungen nicht automatisch verlängert.
(Bild: Bundesnetzagentur; Bundeskartellamt / Statista)
Der Netzbetreiber betreibt die Leitungen, er muss laut Energiewirtschaftsgesetz (EnWG § 20 Absatz 1) allen Lieferanten einen diskriminierungsfreien Zugang gewähren und darf einen Wechsel nicht aus Wettbewerbsgründen verhindern. Zugleich prüft er formale Voraussetzungen. Dazu gehört, ob ein Lieferantenrahmenvertrag besteht, ob der neue Stromlieferant über ausreichende Bonität verfügt und ob er die nötigen Angaben korrekt eingereicht hat. Kann der Netzbetreiber beispielsweise die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizieren, darf er den Lieferantenwechsel ablehnen. In solchen Fällen sollten Kunden die angegebene Zählernummer genau prüfen.
Aber auch formale Fehler können zur Ablehnung führen. „Das ist ein streng formalisiertes Verfahren“, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast. Einen echten Entscheidungsspielraum haben Netzbetreiber nur bei mangelnder Bonität neuer Anbieter.
Grundversorgung und Sonderkündigung
Der Grundversorger springt automatisch ein, falls kein aktiver Liefervertrag besteht. Das ist meist der örtliche Anbieter, oft identisch mit dem Netzbetreiber. Die Grundversorgung sichert zwar die Stromlieferung, etwa wenn sich Verbraucher beim Umzug nicht rechtzeitig um einen Liefervertrag gekümmert haben, sie ist aber meist teurer. Da der Grundversorgungstarif nur als Übergangslösung gedacht ist, kommen Kunden jederzeit innerhalb von zwei Wochen wieder aus ihr heraus.
(Bild: Bundesnetzagentur; Bundeskartellamt / Statista)
Seit der Reform des Vertragsrechts verlängern sich viele Stromverträge nach Ablauf der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Ältere Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen wurden, können dagegen längere Bindungen enthalten. Aber auch dann darf die Kündigungsfrist maximal drei Monate bis zum Ablauf der ursprünglichen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Preiserhöhungen oder Vertragsänderungen. Auch bei einem Umzug kann man außerordentlich kündigen, wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht zu denselben Bedingungen liefern kann. Hier liegt die Kündigungsfrist bei sechs Wochen vor dem konkreten Umzugstag.
Verbraucher sollten die Kündigungsfristen stets prüfen, bevor sie wechseln. Denn trotz Sonderkündigungsrecht gilt: Erst Marktpreise vergleichen, dann kündigen. In Phasen steigender Großhandelspreise kann ein bestehender Vertrag günstiger sein als ein neuer.
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Wenn nichts mehr geht
Verbraucher sollten alle Kommunikation mit dem neuen und dem alten Anbieter schriftlich dokumentieren, die Kündigungsfristen im Blick behalten und Zählerstände bei Wechsel oder Umzug dokumentieren, idealerweise per Smartphone-Foto mit Datum. Das verhindert spätere Streitigkeiten über die Schlussabrechnung.
Wenn der Wechsel trotz aller Bemühungen nicht funktioniert, haben Verbraucher mehrere Optionen. Rechtsanwalt Niklas Mühleis empfiehlt zunächst eine Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG. Die Bundesnetzagentur hält dafür auf ihrer Webseite vorgefertigte Beschwerdeformulare bereit. Auf die Verbraucherbeschwerde muss der Anbieter innerhalb eines Monats reagieren.
Bleibt auch das erfolglos, können sich Betroffene an die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Sie überwacht den Markt, greift aber nicht im Einzelfall ein. Für individuelle Streitfälle können Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie einschalten. Diese unabhängige Einrichtung führt kostenlose Schlichtungsverfahren durch und kann auch Einzelfälle lösen.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
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(uk)