Autonomes Fahren: Wer haftet wann?
Im zweiten Teil unserer Reihe zur Fahrautomatisierung kümmern wir uns um die Fragen der Haftung und des Versicherungsschutzes
Wer haftet, wenn das Assistenzsystem übernimmt?
(Bild: Mercedes-Benz)
- Christoph M. Schwarzer
Parkrempler, Auffahrunfälle und Schlimmeres: In Deutschland müssen alle Fahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abschließen. Wer einen Schaden verursacht, beauftragt die Versicherung mit der Regulierung. Zusätzlich gibt es freiwillige Teil- und Vollkaskoversicherungen. Was aber passiert, wenn beim Crash ein Fahrautomatisierungssystem aktiviert war? Und wie sieht das aus, wenn zukünftig tatsächlich autonom gefahren werden kann?
- Grad der Automatisierung ohne Einfluss auf den Versicherungsschutz
- Hersteller haften für Produktfehler
- Grenzbereiche des assistierten Fahrens könnten entstehen
Die Antwort auf diese elementare Frage ist simpel. Zumindest aus Sicht des Gesamtverbands der Versicherer (GDV). Das geltende Haftungsrecht sei eindeutig geregelt, heißt es vom GDV: „Für die Entschädigung kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters auf – unabhängig davon, ob das Fahrzeug von einer Person gesteuert wird oder ein automatisiertes System aktiv ist.“
Der Opferschutz ist gewährleistet
„Unfallopfer sind bei assistiertem wie auch bei künftig autonomem Fahren genauso abgesichert wie heute“, stellt der GDV fest. Der Grad der Automatisierung habe keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Dieses klare Haftungsprinzip gewährleiste einen hohen Opferschutz und schaffe zugleich Vertrauen und Akzeptanz für automatisierte Fahrzeuge. Im Anschluss ergänzt der Gesamtverband der Versicherer noch einen wichtigen Nachsatz: „Schadenerfahrungen und Unfallhäufigkeiten werden, wie bei allen Fahrzeugen, unter anderem über die Typklasseneinstufung abgebildet.“
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