Urteil: Freunde-Finder-Funktion von Facebook rechtswidrig

Facebook darf keine Daten von Nichtmitgliedern verarbeiten. Die Verbraucherzentrale sieht in der Gerichtsentscheidung ein wichtiges Signal.

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(Bild: nitpicker/Shutterstock.com)

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  • dpa

Facebook darf laut einem Gerichtsurteil in Deutschland nicht über seine Freunde-Finder-Funktion auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst nicht Nutzer der Plattform sind. Eine Zivilkammer des Berliner Landgerichts Berlin II verlangt von der in Irland ansässigen Tochtergesellschaft des US-Konzerns Meta, es zu unterlassen, personenbezogene Daten, die sich auf mobilen oder stationären Endgeräten von Facebook-Nutzern befinden, auf eigene Server hochzuladen und gegebenenfalls zu verarbeiten.

Gegenstand der Klage (Az. 15 O 569/18) des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) war die Funktionsweise, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klage 2018 darstellte. Das Verfahren hatte sich so lange hingezogen, weil erst geklärt werden musste, wer bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung überhaupt zur Klage berechtigt ist.

Bei Zuwiderhandlung droht laut Urteil ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Rechtswidrig ist es nach Auffassung des Gerichts auch, „personenbezogene Daten von registrierten Facebook-Nutzern aus eigenen oder fremden Quellen für Werbezwecke zu Nutzungsprofilen zusammenzustellen, ohne dass die betroffenen registrierten Facebook-Nutzer zuvor durch eine eindeutige, bestätigende Handlung darin eingewilligt haben“.

„Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop. Das Gericht habe nun klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig sei. „Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen“, kommentiert Pop die Entscheidung.

In allen Punkten folgte die Kammer dem Dachverband der Verbraucherschützer allerdings nicht. Der hatte beantragt, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern von Facebook-Seiten zu verbieten. Dass zu nicht registrierten Nutzern solche Profile zu Werbezwecken erstellt würden, habe Meta bestritten, heißt es in dem Urteil. Einen Gegenbeweis habe der Kläger, der sich in seinem Antrag ausdrücklich auf die Erstellung von Nutzungsprofilen und nicht auf das Setzen von Cookies gestützt habe, nicht geliefert.

(afl)