Abmahnung für GVG Glasfaser: Erneuter Streit um Vertragslaufzeit

Die GVG Glasfaser hat sich eine Abmahnung von Verbraucherschützern eingefangen. Stein des Anstoßes: die Vertragslaufzeit. Diesmal könnte der Fall anders liegen.

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Baustelle eines Neubaugebiets in Barsinghausen bei Hannover, im Vordergrund ein kleiner Bagger und eine Rolle Glasfaserkabel.

Über die Vertragslaufzeit wird gerade beim Neubau von Glasfasernetzen viel gestritten.

(Bild: juerginho / Shutterstock.com)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Erneuter Rechtsstreit um Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Regionalnetzbetreiber GVG Glasfaser wegen einer angeblich unzulässigen Klausel seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Das Kieler Unternehmen weist die Vorwürfe zurück und will gegen die Abmahnung vorgehen.

Laut den Vertragsklauseln der GVG-Marke „nordischnet“ soll die Mindestlaufzeit eines Neuvertrags erst mit der Aufschaltung des Anschlusses beginnen und nicht bereits bei Vertragsschluss. Das entspreche nicht der geltenden Rechtslage, betont die Verbraucherzentrale und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der BGH hatte im Januar in einem von der Verbraucherzentrale NRW gegen den Netzbetreiber Deutsche Giganetz angestrengten Verfahren klargestellt, dass die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss mit dem Vertragsschluss beginne.

Der Gesetzgeber hat die Regeln zu Vertragslaufzeiten mit der letzten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschaffen, um Anbieter daran zu hindern, ihre Kunden mit den AGB an sich zu ketten. Verträge mit zweijähriger Erstlaufzeit dürfen nicht automatisch langfristig verlängert werden, sie müssen danach monatlich gekündigt werden können.

Für die Anbieter auf dem wachsenden Glasfasermarkt ist das ein Problem. Es ist üblich, dass Netzbetreiber erst dann mit dem Ausbau in einem Anschlussgebiet beginnen, wenn sich dort genug Haushalte für einen Glasfaseranschluss entschieden haben. Danach kann es Monate dauern, bis die Anschlüsse gebaut und geschaltet werden.

Die Zahlungspflicht für Kunden beginnt aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss auch geschaltet ist. Dadurch verkürzt sich der Anteil der Vertragslaufzeit, an dem der Kunde auch bezahlt, zum Teil erheblich – und die Kalkulation für den Netzbetreiber geht nicht mehr auf. Deswegen sind zahlreiche Anbieter dazu übergegangen, den Beginn der Vertragslaufzeit in ihren AGB zu regeln.

So auch die Kieler GVG. Mit einem wesentlichen Unterschied, der in diesem Fall noch eine Rolle spielen dürfte: „In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GVG Glasfaser GmbH wird der Beginn der Laufzeit unzulässig an die erste Leistungserbringung beziehungsweise Schaltung geknüpft“, teilt die VZ Niedersachsen mit. „Das ist ein schwerwiegender Nachteil für die Kundinnen und Kunden.“

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Die Mindestvertragslaufzeit beginne „mit Leistungserbringung“, steht in den AGB von „nordischnet“. Ein paar Sätze weiter heißt es dann, der Kunde sei zugleich „berechtigt, sich bis zum Beginn der Mindestvertragslaufzeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich in Textform vom Vertrag zu lösen“. Kurz: Der Kunde kann vor der Schaltung des Anschlusses jederzeit aus dem Vertrag aussteigen.

„Durch dieses Sonderkündigungsrecht, das in der Praxis indes nur selten in Anspruch genommen wird, profitieren die Kundinnen und Kunden unserer Marken nordischnet und teranet vor Beginn der Mindestvertragslaufzeit jederzeit von voller Flexibilität“, betont ein Sprecher auf Anfrage. „Wir binden unsere Kundinnen und Kunden nicht länger als die gesetzlich zulässigen 24 Monate an ihren Vertrag.“

Das Unternehmen verweist in diesem Zusammenhang auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 61/24), die die Richter auch in ihrem Urteil vom Januar erwähnen. Darin heißt es, eine bindende Laufzeit liege nicht vor, wenn und solange der Kunde die Möglichkeit der Vertragskündigung habe.

GVG sieht sich damit im Recht: Die später beginnende Vertragslaufzeit ist nach dieser Lesart kein Nachteil für den Kunden, wie von der Verbraucherzentrale behauptet. „Wir werden rechtliche Schritte gegen die Abmahnung der Verbraucherzentrale Niedersachsen prüfen und weisen diese inhaltlich zurück“, kündigt der GVG-Sprecher an. Damit ist nun eine Klärung vor Gericht zu erwarten.

(vbr)