Streaming-Streit: Oberlandesgericht Köln verbietet Übernahme der ARD-Mediathek
Nach einer Schlappe für Joyn in München bestätigt nun das Oberlandesgericht Köln: Private Streaming-Portale dürfen ARD-Inhalte nicht direkt ungefragt einbetten.
(Bild: Karolis Kavolelis/Shutterstock.com)
Ein seit Monaten andauerndes Tauziehen um Grenzen des digitalen Rundfunkrechts ist entschieden. In einem Urteil vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine weitreichende Entscheidung gegen den privaten Streaming-Anbieter Joyn gefällt. Der 6. Zivilsenat bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts Köln vom April 2025 und verschärfte die Auflagen gegen die Tochtergesellschaft von ProSiebenSat.1, die Inhalte der ARD-Mediathek ohne Erlaubnis in das eigene Angebot integriert hatte.
Mit dem Beschluss unterstreichen die Richter, dass schon das bloße Verlinken sowie das Einbetten („Embedding“) fremder Mediathek-Inhalte zum Zwecke der eigenen Reichweitensteigerung unzulässig ist (Az.: 6 U 75/25). Ausnahme: eine explizite Zustimmung des Rechteinhabers liegt vor.
Der Konflikt schwelt bereits seit Anfang 2025. Joyn begann damals völlig unerwartet, Inhalte der ARD großflächig als integrierten Link anzubieten. Dabei waren vorangegangene Kooperationsverhandlungen gescheitert. Der Betreiber des Streaming-Portals vertrat die Auffassung, öffentlich-rechtlich finanzierte Inhalte dürften ohne Zustimmung genutzt werden. Die ARD sah darin jedoch eine massive Rechtsverletzung.
ProSiebenSat.1 rechtfertigte das Vorgehen ursprünglich als rechtlich zulässiges „Beta-Testing“. Die Gruppe berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie auf ein eigenes Gutachten. Die ARD erwirkte jedoch eine einstweilige Verfügung, da ihre Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei.
Wettbewerbsrecht und Markenschutz im Fokus
Besonders deutlich ist die Begründung des OLG unter dem Vorsitz von Martin Hohlweck, da sie über das reine Urheberrecht hinausgeht: Die Kammer wertete das Verhalten von Joyn als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts und als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Sie stellte klar, dass auch eine gebührenfinanzierte Anstalt in einem Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern stehe und ihre Investitionen in die digitale Infrastruktur schützen dürfe, selbst wenn sie die Inhalte kostenlos anbietet. Das Recht zur Verlinkung decke es keinesfalls ab, eine gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene kommerzielle Angebot zu verbreitern.
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Zudem sah das Gericht eine Täuschung der Nutzer über die Herkunft des Angebots, da Joyn das Aussehen und den Inhalt der ARD-Mediathek weitgehend nachahmte. Die Verwendung der ARD-Marken stufte die zweite Instanz ebenfalls als unzulässig ein, weil eine Verwechslungsgefahr bestehe. Da die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, sind weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in diesem Strang des Rechtsstreits nicht mehr möglich.
Parallele Niederlagen
Das Urteil festigt die juristische Position der öffentlich-rechtlichen Sender, die an mehreren Fronten gegen die Einbindung ihrer Inhalte kämpfen. Bereits Ende Mai 2025 unterlag Joyn vor dem Landgericht München I in ähnlichen Verfahren gegen das ZDF und Arte. Auch dort erkannten die Richter eine Verletzung des Medienstaatsvertrags. Zwar hatte Joyn die umstrittene Praxis bereits Anfang März 2025 vorläufig eingestellt. Doch die grundsätzliche Klärung der Rechtslage durch das OLG Köln sorgt nun für ein deutliches Signal an die Branche.
Während die Eilverfahren damit weitgehend abgeschlossen sind, werden die juristischen Auseinandersetzungen in der ersten Instanz in der Hauptsache fortgeführt. Für die ARD und die weiteren betroffenen Sender bedeutet der Kölner Beschluss jedoch einen Etappensieg zur Sicherung ihrer digitalen Souveränität. Die Kölner Richter unterstrichen, dass private Portale nicht einfach „Trittbrettfahren“ dürfen, um ihr eigenes Angebot auf Kosten der öffentlich-rechtlichen Beitragszahler aufzuwerten.
(mho)