Staatstrojaner-Einsatz: BGH zieht rote Linie bei Messenger-Überwachung
Der BGH zieht eine klare rote Linie bei der Überwachung von Messengern per Quellen-TKÜ: Das Mitlesen alter Nachrichten ohne strenge Auflagen ist rechtswidrig.
(Bild: C. Nass/Shutterstock.com)
Werden Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal oder Telegram von der Polizei überwacht, darf dies kein Freibrief für den Zugriff auf das gesamte digitale Vorleben eines Verdächtigen sein. In einem richtungsweisenden Beschluss vom 20. Januar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Befugnisse der Ermittler beim sogenannten Aufschalten auf Chat-Accounts deutlich eingeschränkt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die gängige Praxis, bei einer laufenden Überwachung einfach auch die vorhandene Historie zu kopieren, gegen geltendes Recht verstößt.
Chat-Überwachung ist „Quellen-TKÜ“
Bisher wurde die Auswertung von Chatverläufen oft rechtlich wie eine einfache Telefonüberwachung behandelt. Doch der BGH bewertet die Methode, bei der sich die Polizei direkt Zugang zu einem Messenger-Konto verschafft, nun präzise als Quellen-Telekommunikationsüberwachung.
Diese „Quellen-TKÜ“ ist die Antwort des Staates auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Früher konnte die Polizei Nachrichten einfach beim Provider „auf der Leitung“ abgreifen. Heute ist das bei vielen Kommunikationsdiensten zwecklos, wenn die Daten dort durchgängig verschlüsselt übertragen werden.
Bei einer Quellen-TKÜ setzen die Ermittler technisch direkt auf dem Endgerät des Nutzers wie einem Smartphone oder Laptop an. Die Kommunikation wird entweder vor der Verschlüsselung beim Absender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger abgefangen. Technisch geschieht dies oft durch Spionagesoftware in Form von Staatstrojanern. Im aktuellen Fall entschieden sich die Ermittler indes für eine heimliche „Aufschaltung“, bei der sie sich als weiteres Endgerät in einen Account einschleichen. Technische Details dazu durften nicht einmal die Karlsruher Richter erfahren.
BGH: Schutz der Integrität ist entscheidend
Der Kern des BGH-Beschlusses liegt in der zeitlichen Trennung der Befugnisse. Der 3. Strafsenat argumentiert, dass die Quellen-TKÜ laut Strafprozessordnung (StPO) ein funktionales Äquivalent zur klassischen Telefonüberwachung sein soll (Az.: 3 StR 495/25). Das Gesetz erlaubt hier auf Basis von Paragraf 100a Absatz 1 Satz 2 StPO nur den Zugriff auf Daten, die „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs“ hätten überwacht werden können.
Damit ist ein explizites Verbot der rückwirkenden Überwachung festgeschrieben. Der BGH betont, dass die Integrität eines IT-Systems ein hohes Gut ist. Wenn Ermittler sich Zugang verschafften, müssten sie technisch sicherstellen, dass sie wirklich nur die aktuelle Kommunikation erfassen. Ein automatisches Mitfiltern der Vergangenheit, nur weil die Technik es ermöglicht, ist mit der Rechtsnorm nicht vereinbar.
Will die Polizei dennoch auf alte Nachrichten zugreifen, reicht eine Anordnung zur Quellen-TKÜ nicht aus. Dafür ist laut BGH zwingend eine heimliche Online-Durchsuchung nach Paragraf 100b StPO nötig. Der rechtliche Unterschied ist groß: Während eine Quellen-TKÜ die laufende Kommunikation überwacht, besteht bei einer Online-Durchsuchung Zugriff auf den gesamten Speicher eines Zielgeräts.
Letztere unterliegt strengeren Anforderungen und ist nur bei einem Katalog von „besonders schweren Straftaten“ wie Terrorismus oder Mord zulässig. Im vorliegenden Fall ging es um den illegalen Handel mit Medikamenten und Dopingmitteln. Dies erfüllte nur die Hürden für eine normale Überwachung.
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Folgen für die Justiz: Beweisverwertungsverbot
Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für die Verwertbarkeit von Beweisen. In dem Verfahren hatte das Landgericht Aurich einen Mann unter anderem aufgrund von Telegram-Nachrichten verurteilt, die teils fünf Monate vor der richterlichen Anordnung geschrieben worden waren. Der BGH erklärte diese Beweiserhebung für rechtswidrig und ordnete ein Verwertungsverbot an.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Missachtung der technischen Sicherungspflichten nicht folgenlos bleiben dürfe. Würden solche Daten dennoch als Beweise zugelassen, gäbe das den Ermittlungsbehörden einen Anreiz, die gesetzlichen Grenzen der Online-Durchsuchung systematisch zu umgehen. Das Landgericht Aurich muss den Fall daher nun ohne die alten Chat-Logs neu aufrollen.
Gül Pinar, Strafverteidigerin und Vizevorsitzende im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV), bezeichnete die Entscheidung gegenüber der ARD als „sehr wichtig und relevant“. Aus ihrer Sicht fehlte für das Auslesen alter Nachrichten bisher die Rechtsgrundlage. Mit seiner Ansage stärke der BGH das IT-Grundrecht, also den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In letzter Zeit habe es tausende Fälle gegeben, „in denen die Polizei auch alte Nachrichten ausgewertet hat“.
(mki)