Musik-Sampling: Gerichtshof erlaubt Pastiche bei kreativem Dialog

Der EuGH wertet Sampling im Dauerstreit zwischen Kraftwerk und Pelham als zulässiges Pastiche, sofern erkennbar ein kreativer Dialog mit dem Original erfolgt.

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Ăśbereinandergestapelte MIDI-Keyboards

(Bild: heise medien)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der jahrzehntelange Rechtsstreit um zwei Sekunden Musikgeschichte hat ein neues, wegweisendes Kapitel erreicht. In der Dauerauseinandersetzung zwischen Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag eine Entscheidung gefällt, die weit über die Hip-Hop-Szene hinausstrahlen dürfte. Im Kern geht es darum, ob das Entnehmen kurzer Klangschnipsel – das Sampling – unter die neue urheberrechtliche Ausnahme des „Pastiches“ fällt und damit ohne Erlaubnis zulässig ist.

1977 veröffentlichte die Elektroband Kraftwerk ihren Titel „Metall auf Metall“. Der Konflikt begann 20 Jahre später: Damals verwendete Pelham eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Stück, verlangsamte sie minimal und legte sie als Dauerschleife unter den Song „Nur mir“ mit Sabrina Setlur. Was als künstlerische Referenz begann, löste eine juristische Lawine aus. Diese beschäftigte jüngst erneut den EuGH, nachdem in Deutschland im Juni 2021 eine entsprechende Ausnahme für Pastiches auf Basis der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie in Kraft getreten war.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil in der Rechtssache C-590/23 jetzt auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) klar, dass die Pastiche-Ausnahme einen Ausgleich zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit sicherstellt. Die Luxemburger Richter definieren den im deutschen und europäischen Recht zuvor weitgehend unbekannten Begriff des Pastiches dabei als eine Schöpfung, die an ein bestehendes Werk erinnert. Sie muss aber wahrnehmbare Unterschiede zu diesem aufweisen. Ein entscheidendes Merkmal ist laut dem Beschluss, dass mit dem genutzten Element ein als solcher erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog geführt wird.

Dieser Austausch muss keineswegs bierernst sein. Der EuGH arbeitet heraus, dass ein Pastiche verschiedene Formen annehmen kann: von der offenen Nachahmung eines Stils über eine Hommage bis hin zur humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit dem Original. Damit öffnen die Richter die Tür für Sampling-Praktiken, die bisher in einer rechtlichen Grauzone schwebten, sofern sie für den kundigen Hörer als Anspielung erkennbar bleiben.

Wichtig für die Praxis ist die Feststellung, dass es für die Einordnung als Pastiche nicht auf die subjektive Absicht des Nutzers ankommt. Es reicht, wenn das Original objektiv in einem Stück erkennbar ist. Damit sinkt die Hürde für Künstler, da sie nicht nachträglich ihre innere Motivationslage darstellen und „beweisen“ müssen: Die Wirkung des Werkes steht selbst im Vordergrund.

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Das Urteil stellt aber keinen Freifahrtschein für beliebiges Kopieren aus. Der EuGH warnt davor, den Begriff des Pastiches als Auffangtatbestand für jede Form der kreativen Nutzung misszuverstehen. Versteckte Imitationen oder schlichte Plagiate fallen nicht unter diese Ausnahme. Die Grenze verläuft dort, wo die schöpferische Auseinandersetzung fehlt und nur fremde Leistung ohne eigenen Mehrwert verwertet wird. In früheren Entscheidungen zu dem Fall hielt der EuGH fest, dass Sampling grundsätzlich einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstelle, wenn die Entnahme ohne Zustimmung erfolge.

Der Ball liegt nun wieder beim BGH, der den urheberrechtlichen Dauerbrenner jetzt unter BerĂĽcksichtigung der Vorgaben final entscheiden muss. Da die Vorinstanz bereits eine kĂĽnstlerische Auseinandersetzung und eine erkennbare Anspielung auf das Original erkannte, stehen die Chancen fĂĽr Pelham und die Freiheit seines Samplings gut. FĂĽr die Musikwelt wĂĽrde dies mehr Rechtssicherheit bei der kreativen Verwendung von Zitaten bedeuten.

(mma)