Bundesgerichtshof: Netflix-Abo verlängert sich nicht durch Guthaben

Der Streaminganbieter hat vor dem höchsten ordentlichen deutschen Gericht gegen Verbraucherschützer verloren: Restguthaben darf das Abo nicht verlängern.

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Netflix-App auf einem Smartphone

(Bild: XanderSt / Shutterstock.com)

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Was passiert bei einem Streaming-Abo, wenn der Nutzer noch über Guthaben auf vorausbezahlten Gutscheinkarten verfügt? Netflix war der Auffassung: Solange noch ein Betrag auf dem Konto vorhanden sei, könne der Nutzer das Konto nicht schließen. Die Kündigung greife erst danach, hieß es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, die von Verbraucherschützern für unzulässig gehalten werden. Das Kammergericht Berlin folgte im Sommer 2025 noch der Argumentation der Anwälte des Unternehmens.

Die Richter des III. Zivilsenats am Bundesgerichtshof befanden in ihrem am heutigen Donnerstag gesprochenen Urteil eine entsprechende Klausel der Geschäftsbedingungen des Streaminganbieters hingegen für unzulässig: „Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.“

Treu und Glauben gelten gemeinhin als besonders umstrittene Rechtsmaterie: Werden Verbraucher in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von einer Klausel so sehr abweichend von den sonstigen gesetzlichen Kündigungsvorschriften (§ 620, 521 BGB) benachteiligt, dass sie damit nicht hätten rechnen müssen, ist diese demnach unwirksam. Die Richter am Berliner Kammergericht (in allen anderen Bundesländern Oberlandesgericht genannt) hätten sich geirrt, da sie den Netflixvertrag als Mietvertrag und nicht als Dienstvertrag eingeschätzt hätten, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

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Dass Netflix das Interesse habe, dass Guthaben nicht unendlich lange bestehen, habe das Interesse der Nutzer nicht aufwiegen können, so der III. Zivilsenat in Karlsruhe. Die klagenden Verbraucherschützer geben sich am frühen Abend zufrieden: „Verbraucherinnen und Verbraucher im Vertrag festzuhalten, bis das Guthaben der Geschenkkarte oder des Gutscheins aufgebraucht ist, war rechtswidrig“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Urteil (Aktenzeichen III ZR 152/25) sei daher sehr erfreulich für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der vzbv verklagt Streamingdienste häufig aufgrund vermeintlich unzulässiger Geschäftsbedingungen – oftmals mit Erfolg.

Der Urteilstext selbst ist bislang noch nicht veröffentlicht. Es gilt erst einmal konkret für Netflix, die darin festgestellten Umstände und die Qualifizierung des Vertrags als Dienstvertrag dürfen jedoch auch für alle anderen Anbieter mit vergleichbaren Abomodellen und Guthabenkarten als deutliche rechtliche Einordnung verstanden werden.

(mho)