Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rundfunkgebühren für internetfähige Computer

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat drei Revisionen zurückgewiesen, da es sich bei internetfähigen Computern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handele.

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Der 6. Senat des Gerichts hat laut Mitteilung die Revisionen von drei Klägern – zwei Rechtsänwälte und ein Student (Az. BVerwG 6 C 12.09 , 6 C 17.09 und 6 C 21.09) – zurückgewiesen, da es sich bei internetfähigen Computern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handele. Für die Gebührenpflicht komme es demnach lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden und nicht, ob damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfangen würden. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Die Kläger hatten angegeben, dass sie in ihren Büros beziehungsweise in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen. Das Bundesverwaltungsgericht meint, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC zwar in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) eingreife, dies aber durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren gerechtfertigt sei. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Weiter meint das Bundesverwaltungsgericht, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Zwar würden herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt. Entscheidend sei aber die Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Rundfunkanstalten an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC auf Dauer nur festhalten können, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lasse. Insoweit werde der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben. Nach den Plänen der Ministerpräsidenten der Bundesländer wird es ab 2013 ein neues Finanzierungsmodell für Rundfunkgebühren geben. Voraussichtlich Mitte Dezember soll der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet werden, durch den die auf Fernseh- oder Radiogeräte bezogene Abgabe in eine pauschale Abgabe pro Haushalt umgewandelt wird. (anw)