Österreichische Auskunfteien müssen Löschpflicht genaunehmen

Wenn von Wirtschaftsauskunfteien verlangt wird, gespeicherte Informationen zu löschen, dann reicht es nicht, wenn sie nur gesperrt oder "logisch gelöscht" werden. Das entschied der österreichische Oberste Gerichtshof.

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Daten zu löschen bedeutet nach österreichischer Rechtslage, die Daten auch tatsächlich zu beseitigen – und nicht nur "logisch" zu löschen oder zu sperren. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (6 Ob 41/10p) festgehalten. Was für Laien naheliegend klingt, hat weitreichende juristische und wirtschaftliche Auswirkungen. Auskunfteien, die mit Bonitätsdaten handeln, sind bedroht – sie müssen entweder ihr Geschäftsmodell anpassen oder die Rechtslage zu ihren Gunsten ändern lassen.

2008 hatte der OGH entschieden, dass Betroffene das Recht haben, die über sie in Bonitätsdatenbanken gespeicherten Informationen löschen zu lassen. Dies steht jedermann ohne Begründung und kostenfrei zu. Der Kreditschutzverband von 1870 (KSV), Österreichs bekanntester Bonitätsdaten-Händler, reagierte auf solche Begehren aber nur mir einer Sperre der Daten. Nach Prüfung rechtlicher Interessen wurden Auskunftsbegehren weiterhin beantwortet. Nachdem ein Betroffener dagegen geklagt hatte, wurde nur noch zwei Mitarbeitern Zugriff auf die Daten gewährt. Diese gaben bei internen Anfragen an, dass von der fraglichen Person eine Löschung begehrt worden sei.

Beide Varianten sind laut OGH illegal. Wenn der Betroffene es verlangt, sind die Informationen physisch zu löschen. Eine Sperre und auch "logisches Löschen", bei dem Daten innerhalb der EDV-Anlage nicht zur Verfügung stehen, weil das Betriebssystem sie als nicht mehr vorhanden interpretiert, reicht nicht aus. Vielmehr muss dafür gesorgt werden, dass die Daten nicht mehr zurückgewonnen werden können.

Die Datenschützer der Arge Daten freuen sich, dass die Rechtslage zugunsten der Betroffenen geklärt wurde. Sie befürchten aber auch, "dass die Auskunft 'keine Daten vorhanden' künftig als Code für negative Bonität gewertet wird". Der Gesetzgeber müsse Regeln für eine moderne Bonitätsbewertung aufstellen – im Interesse der Bürger und der Wirtschaft. Denn diese würde durch falsche Bonitätswarnungen enorme Schäden erleiden. Entsprechend sei "eine Neuorientierung der Auskunftsbranche erforderlich". (anw)