EuGH-Urteil: TV-Signale im Seniorenheim sind keine öffentliche Wiedergabe

Die Gema scheitert vor dem EuGH mit der Forderung nach ZusatzgebĂĽhren fĂĽr die hausinterne Kabel-Weiterleitung von Satelliten-Signalen in einer Seniorenresidenz.

vorlesen Druckansicht 6 Kommentare lesen
Älteres Ehepaar sitzt auf dem Sofa und schaut Fernsehen.

(Bild: stockfour / Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
close notice

This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Wer in einer Seniorenresidenz lebt, möchte in der Regel nicht auf den gewohnten Fernsehabend verzichten. Für die Betreiber solcher Einrichtungen gehört die Bereitstellung von Fernseh- und Radioanschlüssen zum Standard, doch die rechtliche Einordnung dieser Serviceleistung war lange umstritten. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun einer weitreichenden Auslegung des Urheberrechts eine Absage erteilt und damit eine wichtige Grenze für die Lizenzpflicht bei der Signalweiterleitung gezogen.

Seniorenwohnheime dürfen laut der Entscheidung in der Rechtssache C-127/24 per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz bei Verwertungsgesellschaften wie der Gema erwerben zu müssen.

Der Fall, der seinen Weg über den Bundesgerichtshof (BGH) nach Luxemburg fand, dreht sich um den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz. Das Unternehmen empfängt Fernseh- und Hörfunkprogramme zentral über eine hauseigene Satellitenantenne und überträgt diese Signale zeitgleich, vollständig und unverändert über ein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Bewohner- und Pflegezimmern.

Die Gema, die die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt, sah darin eine lizenzpflichtige Handlung und klagte gegen den Betreiber auf Unterlassung. Die Verwertungsgesellschaft war der Ansicht, dass diese interne Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine eigenständige Nutzung darstelle, für die eine gesonderte Vergütung fällig sei.

Die rechtliche Kernfrage dreht sich um den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der grundlegenden EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001. Demnach steht Schöpfern das ausschließliche Recht zu, jede Form der öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH wollte von den Luxemburger Richtern wissen, ob die technische Infrastruktur eines Heims diese Schwelle bereits überschreitet.

Der EuGH stellte nun klar, dass unter den gegebenen Umständen keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, und stützte diese Entscheidung auf zwei zentrale juristische Säulen.

Ein entscheidender Punkt ist das genutzte Verfahren: Eine lizenzpflichtige Wiedergabe setzt laut ständiger Rechtsprechung meist ein spezifisches technisches Verfahren voraus, das sich von der ursprünglichen Ausstrahlung unterscheidet. Dies wäre laut dem Beschluss etwa bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Sendung über das Internet der Fall. Die interne Weiterleitung der Satellitensignale über ein Kabelsystem innerhalb der Seniorenresidenz erfülle dieses Kriterium dagegen nicht, da es sich lediglich um eine technische Unterstützung des Empfangs handele.

Noch gewichtiger ist das Argument des „neuen Publikums“, das für eine Lizenzpflicht zwingend erforderlich wäre. Der EuGH befand, dass die Bewohner der Einrichtung kein Auditorium darstellen, an das der Rechtsinhaber bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe nicht bereits gedacht habe. Da die Urheber schon bei der ersten Genehmigung der Sendung die gesamte potenzielle Zuhörer- und Zuschauerschaft im Empfangsbereich berücksichtigen konnten, bilden die Heimbewohner keine neue, zusätzliche Gruppe.

Videos by heise

Der Gerichtshof warnt auch davor, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen. Die Richtlinie solle im Kern eine angemessene Entlohnung für die tatsächliche Nutzung ihrer Werke garantieren. Eine Entscheidung in dem konkreten Einzelfall ist das vorliegende EuGH-Urteil formal noch nicht. Das finale Urteil im nationalen Rechtsstreit müssen nun die deutschen Gerichte fällen, wobei sie aber strikt an die rechtlichen Vorgaben und die Argumentation aus Luxemburg gebunden sind.

(wpl)