Zu viel Überwachung in französischem Anti-P2P-Gesetz: Hadopi entkernt
Seit 2010 bestraft Frankreich kleine Urheberrechtsverletzungen über Filesharing. Doch die notwendige Datensammlung gewährt zu viel Einblick in Privates.
(Bild: gotphotos/Shutterstock.com)
Frankreichs Urheberrechts-Bestrafungssystem Hadopi ist ab sofort weitgehend wirkungslos. Seit 2010 sieht das Modell der „abgestuften Erwiderung” auf vermutete Urheberrechtsverletzung in P2P-Netzen (Filesharing) beim dritten Mal eine Geldstrafe vor („three strikes”). Das Problem: Dafür speichert der Internetprovider (ISP) des verdächtigten Anschlussinhabers personenbezogene Daten gemeinsam mit Informationen über die vermutlich kopierten Werke. Dies erfolgt auf Zuruf privater Organisationen. Die Daten können tiefen Einblick in besonders sensible Bereiche des Privatlebens gewähren, beispielsweise in die sexuelle oder religiöse Orientierung.
Frägt die für Hadopi zuständige Regulierungsbehörde Arcom diese Daten mehr als zweimal ab, kann sich ein Muster zeigen. Daher hat der Conseil d'État, das höchste Verwaltungsgericht Frankreichs, am Donnerstag Arcom untersagt, die Daten mehr als zweimal pro verdächtigem Anschlussinhaber anzufordern (Erkenntnis N° 433539). Denn ohne unabhängige Genehmigung der Einsichtnahme ist das Datenschutzrisiko unverhältnismäßig zur Ahndung geringfügiger Verletzungen des Urheberrechts und verstößt gegen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung. Notwendig wäre getrennte Speicherung von IP-Adressen und Inhaltsdaten.
Damit fällt die Möglichkeit, beim dritten Verstoß eine Geldstrafe durch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, weg. Beim ersten Verdachtsfall schickt die Behörde eine Warnung per E-Mail, beim zweiten Mal per Einschreiben. Doch zur bisher vorgesehenen Geldstrafe von bis zu 1.500 Euro kommt es vorerst nicht mehr. Das Verbot der dritten Datenverknüpfung gilt ab sofort. Das Kulturministerium wollte, dass die Datenschutzverletzungen ein Jahr lang weiterlaufen dürfen; doch das hat der Conseil d'État abgelehnt, zumal seit der einschlägigen EuGH-Vorlageentscheidung genau zwei volle Jahre verstrichen sind.
Alternativen sind möglich
In dieser Zeit hätten Gesetzgeber oder Regulierungsbehörde auf die Vorgaben des EuGH reagieren können. Möglich wären beispielsweise Auflagen, wonach die Internetprovider die Daten getrennt zu speichern haben; Bestrafung bereits beim zweiten Verstoß; Genehmigungen im Einzelfall durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde; oder blinde Verwarnungen, bei denen Arcom nicht erfährt, welche Werke unzulässig kopiert worden sein sollen.
Kommenden Mittwoch möchte sich die Regulierungsbehörde mit Vertretern der großen Rechteinhaber dazu beraten. Allerdings ist der Betrieb des Hadopi-Systems teuer, und seit seiner Konzeption ist die Bedeutung von P2P-Filesharing deutlich zurückgegangen. Zudem ist die Wirksamkeit des Three-Strike-Ansatzes seit jeher zweifelhaft.
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Sind die vermuteten Verstöße gegen das Urheberrecht so schwer, dass sie strafrechtlich relevant werden, hält das Höchstgericht auch die mehrmalige Zusammenführung der Daten für zulässig. Strafrechtliche Verfolgung ist allerdings sowieso, auch ohne Hadopi mit seinem Three-Strikes-Modell, möglich.
Die Aussetzung der tiefgreifenden Datenauswertung ist ein Erfolg für jene Vier, die seit vielen Jahren gegen Hadopi prozessieren: die Bürgerrechtsorganisation Quadrature du Net, der älteste ISP Frankreichs French Data Network, der regionale ISP Franciliens.net (beide gemeinnützig) und der Verband gemeinnütziger Internetzugangsprovider in Frankreich (Fédération FDN).
(ds)