Ratenkauf und Gewährleistung: Worauf Käufer bei Reklamationen achten sollten
Ist ein finanziertes Gerät defekt, wird die Reklamation kompliziert. Wir erklären, welche Rechte Sie haben und wie Sie Fallstricke bei der Abwicklung umgehen.
Wer ein technisches Gerät kauft und dafür einen Ratenkredit beim Händler abschließt, schließt rechtlich zwei voneinander unabhängige Verträge: einen Kaufvertrag mit dem Händler und einen Kreditvertrag mit einer Bank. Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, kann diese Konstellation die Rückabwicklung erheblich verkomplizieren.
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Gewährleistung, Garantie und Widerruf
Zunächst muss man drei Rechtsbegriffe auseinanderhalten. Das Widerrufsrecht gilt ausschließlich bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, also etwa im Internet, per Telefon oder in der Fußgängerzone. Die Frist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware beziehungsweise bei nicht-körperlichen Waren wie einem Internettarif ab Vertragsabschluss.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt dagegen für alle Kaufverträge und bei Neuware in der Regel für zwei Jahre. Sie greift, wenn die Ware einen Mangel aufweist. Verbraucher können dann Nachbesserung, Nachlieferung oder wenn beides scheitert, den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen. Im ersten Jahr besteht zwischen Händler und Verbraucher die Beweislastumkehr: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits ab Kauf vorlag und der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
Die Garantie ist demgegenüber eine freiwillige vertragliche Zusatzleistung, meist des Herstellers, deren Umfang man im Einzelfall genau prüfen sollte. In der Regel ist die gesetzliche Gewährleistung die bessere Wahl gegenüber einer freiwilligen Herstellergarantie. Ansprüche aus der Gewährleistung richtet man zudem direkt an den Verkäufer beziehungsweise Händler als Vertragspartner, was die Kommunikation oft vereinfacht.
Kredit verkompliziert die Abwicklung
Wird der Kauf über einen Ratenkredit finanziert, handelt es sich um zwei separate Verträge: den Kaufvertrag mit dem Händler und den Darlehensvertrag mit einer Bank. Dies verkompliziert die Rückabwicklung.
Der Händler muss zunächst klären, ob der Kredit bereits vollständig getilgt ist, bevor er den Kaufpreis erstattet. Der Grund: Das Gerät kann der Bank als Kreditsicherheit dienen, und ein Eigentumsübergang findet rechtlich erst mit vollständiger Bezahlung statt.
Allerdings darf die Bank dem Händler aus Datenschutzgründen keine Auskunft über den Status des Kredits geben. Verbraucher sollten deshalb proaktiv eine Bescheinigung ihrer Bank über den Tilgungsstand anfordern und dem Händler vorlegen, um die Rückabwicklung zu beschleunigen.
Zieht sich die Erstattung dennoch in die Länge, können Verbraucher Verzugszinsen geltend machen. Bei kleineren Beträgen fallen diese kaum ins Gewicht, bei größeren Beträgen und langen Wartezeiten kann sich aber ein nennenswerter Zusatzbetrag ergeben; hier lohnt sich der Blick in einen Verzugszinsrechner.
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Schuldenfalle Kleinkredit
Generell sollten Verbraucher mit Ratenkrediten zurückhaltend umgehen. Auch zinsfreie Finanzierungen bergen das Risiko, die finanzielle Belastbarkeit zu überschätzen. Wer mehrere solche Kleinkredite abgeschlossen hat, kann schnell die Übersicht verlieren.
Kleinkredite melden die Kreditgeber bei Auskunfteien wie der Schufa. Eine einzige nicht bediente Rate kann dann zu einem negativen Eintrag führen und die Kreditwürdigkeit verschlechtern. Das berechtigt im schlimmsten Fall andere Kreditgeber zur sofortigen Fälligstellung und führt Verbraucher in eine Schuldenfalle.
(Bild: Bankenfachverband / Statista 2026)
Nachbesserung oder Nachlieferung
Bei einem mangelhaften Gerät können Betroffene zunächst zwischen Reparatur (Nachbesserung) und der Lieferung eines neuen, mangelfreien Ersatzgeräts (Nachlieferung) wählen. Der Händler kann diese Wahl nur ablehnen, wenn eine der beiden Optionen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die alleinige Entscheidung, statt des Ersatzgeräts den Kaufpreis zu erstatten, steht dem Verkäufer nicht zu.
Erst wenn Reparaturversuche scheitern oder unzureichende Ersatzware geliefert wurde, können Verbraucher vom Vertrag zurücktreten und damit die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Eine Kürzung der Erstattung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn das zurückgegebene Gerät erhebliche, vom Mangel unabhängige Beschädigungen aufweist.
Bei der Kommunikation mit dem Händler sollten Verbraucher den jeweiligen Mangel präzise beschreiben und klar formulieren, ob sie eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung verlangen. Und sie sollten konkrete und angemessene Fristen setzen. „Schnellstmöglich“ oder „unverzüglich“ genügen zwar nach BGH-Rechtsprechung als wirksame Fristsetzung, denn entscheidend ist, dass dem Händler klar wird, dass ihm nur ein begrenzter Zeitraum bleibt. Effektiver ist es jedoch, eine konkrete Frist wie „innerhalb von 14 Tagen“ oder ähnliches zu setzen. Was angemessen ist, hängt dabei vom Einzelfall ab: Eine Handyhülle lässt sich schneller ersetzen als ein komplexes Klimagerät.
Gattungsschuld
Wichtig zu wissen: Bei Serienprodukten können Händler eine Ersatzlieferung nicht einfach mit dem Hinweis verweigern, die Ware sei vor Ort nicht verfügbar. Denn juristisch handelt es sich bei seriengefertigten Produkten um eine sogenannte Gattungsschuld. Solange das Gerät noch am Markt verfügbar ist, muss der Händler für Nachschub sorgen, notfalls durch eine eigene Bestellung. Nur wenn die Produktion endgültig eingestellt und der Artikel dauerhaft nicht mehr erhältlich ist, entfällt diese Pflicht.
Wer defekte Geräte zurück an den Händler schickt, muss keine Originalverpackung nutzen, sondern kann eine beliebige andere Verpackung wählen, solange sie ausreichend stabil ist und die Ware vor Transportschäden schützt. Viele Händler stellen auf Anfrage eine Transportverpackung bereit oder organisieren die Abholung. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es indes nicht, grundsätzlich muss der Käufer die Ware zurücksenden.
Übrigens: Die Filialen großer Handelsketten sind häufig rechtlich selbstständige Gesellschaften. Für die Gewährleistung ist deshalb stets die konkrete Filiale zuständig, in der man die Ware gekauft hat. Das kann die Abwicklung bei einem Umzug erschweren.
Mehr zu Reklamationen von kreditfinanzierten Geräten besprechen wir in der aktuellen Folge des c’t-Verbraucherschutzpodcast „Vorsicht, Kunde!“.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
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(uk)