Rechtsverkehr: Berliner Kammergericht rügt Anwälte wegen KI-Halluzinationen

Erfundene Aktenzeichen und Urteile in Rechtsmittelschriftsätzen sorgen für Ärger in der Justiz. Das Kammergericht Berlin mahnt nun anwaltliche Prüfpflichten an.

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Ein Hammer auf einem Tisch, daneben ein digitaler Computerchip mit den Buchstaben "AI"

(Bild: Alexander Supertramp/Shutterstock.com)

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In der Welt der Justiz galt das geschriebene Wort in Form von Gesetzen und höchstrichterlichen Urteilen lange als festes Fundament. Doch mit dem Einzug generativer Künstlicher Intelligenz in Anwaltskanzleien gerät diese Basis ins Wanken. Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Kammergerichts Berlin führt die Risiken vor Augen, wenn Anwälte die Recherche an Sprachmodelle delegieren und die Ergebnisse nicht kontrollieren.

Die Richter sahen sich gezwungen, eine deutliche Warnung an die Anwaltschaft auszusprechen: In einem Familienrechtsstreit wurden nicht existierende Urteile zitiert, um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu untermauern.

Der Fall nahm seinen Anfang am Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az.: 130 F 12281/25). Eine Mutter hatte dort im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für ihre Tochter zu übertragen. Sie begründete das mit einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung durch den Vater. Parallel dazu beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Doch schon das Amtsgericht wies die Anträge zurück: Die Mutter habe eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.

Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe legte die Frau mithilfe ihres Rechtsbeistands sofort Beschwerde beim Kammergericht ein. In der Begründung hieß es, die erste Instanz habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Um diese Rechtsauffassung zu stützen, griff die Kanzlei zu einem vermeintlich starken Argument: einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2007 mit dem Aktenzeichen XII ZB 183/07, die angeblich in der Fachzeitschrift FamRZ 2008 auf Seite 137 abgedruckt sei.

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Was die Anwaltsseite offenbar nicht ahnte: Dieses Zitat war frei erfunden. Als die Richter des 17. Senats für Familiensachen die Quelle konsultieren wollten, stießen sie ins Leere. Nach „aufwändiger“ Recherche stellten sie fest, dass eine Entscheidung unter diesem Aktenzeichen in keiner juristischen Datenbank und auch nicht auf der BGH-Webseite existiert.

Zwar findet sich in der genannten Zeitschrift auf der besagten Seite tatsächlich ein Beschluss der Karlsruher Richter. Der stammt aber aus einem anderen Jahr, trägt ein anderes Aktenzeichen und befasst sich inhaltlich mit der Einkommensbemessung eines Selbstständigen nach einer Verbraucherinsolvenz. Mit Verfahrenskostenhilfe hatte diese Entscheidung nichts zu tun.

Das Kammergericht moniert in seinen Ausführungen (Az.: 17 WF 144/25): Es handele sich offenbar um das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Spanisch kam dem Senat ferner vor, dass sich bereits in der ursprünglichen Antragsschrift ein weiteres Phantom-Zitat eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg befand, das ebenfalls nirgends auffindbar war. In seinem Beschluss vom 20. November 2025 wies das Kammergericht die Beschwerde der Mutter nicht nur als unbegründet zurück, sondern nutzte die Gelegenheit für eine grundsätzliche Rüge.

Rechtsanwälte sind demnach sowohl aufgrund ihres Mandatsverhältnisses als auch in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege verpflichtet, Schriftsätze vor der Einreichung gründlich zu prüfen. Dies gelte vor allem, wenn Werkzeuge wie KI zum Einsatz kommen.

Der Fall illustriert ein wachsendes Problem in der juristischen Praxis: Halluzinationen von Sprachmodellen. Diese KIs sind darauf trainiert, sprachlich plausible Texte zu generieren. Sie haben aber kein Verständnis für Fakten oder die Realität. Wenn sie nach einem passenden Urteil gefragt werden, „erfinden“ sie im Zweifel ein Aktenzeichen und eine Fundstelle, die täuschend echt aussehen. Für die Gerichte bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand: Richter müssen nun Quellen verifizieren, die früher als gesichert galten.

Internationale Bekanntheit erlangte hauptsächlich der Fall Mata vs. Avianca in den USA, bei dem ein New Yorker Anwalt durch ChatGPT generierte, komplett fiktive Präzedenzfälle in einem Schriftsatz einreichte und dafür zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auch in Deutschland mehren sich Berichte über solche „Zitier-Geister“. Der aktuelle Berliner Beschluss setzt hier jetzt eine formale Leitlinie für die Anwaltschaft. Letztlich scheiterte die Beschwerde der Mutter aber nicht an den falschen Zitaten, sondern an fehlender inhaltlicher Substanz.

(mho)