Frankreich erlässt Verordnung zur einjährigen TK-Vorratsdatenspeicherung

Die französische Regierung hat in einem Dekret zu ihren Anti-Terrorgesetzen Telekommunikationsanbieter zur zwölfmonatigen Vorhaltung von Telefon- und Internetdaten verdonnert, doch es zeichnen sich Verfassungsklagen ab.

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Die französische Regierung hat in einem jetzt veröffentlichten Dekret die Telekommunikationsanbieter ihres Landes zur zwölfmonatigen Vorratspeicherung von Telefon- und Internetdaten verdonnert. Die Verordnung ergänzt die bestehenden Anti-Terrorgesetze, welche die Nationalversammlung erst im Dezember noch einmal deutlich verschärft hatte. Gegen die neuen verdachtsunabhängigen Überwachungsauflagen gibt es allerdings heftige Proteste.

Die Bürgerrechtsbewegung Imaginons un Réseau Internet Solidaire (IRIS) etwa bemängelt die mit dem Dekret verhängte "Maximalstrafe für die Privatsphäre". Das Mitglied der "European Digital Rights"-Initiative (EDRi) hatte zunächst versucht, gegen die bereits lange vorbereiteten Pläne der französischen Regierung mit einer Beschwerde bei der EU-Kommission vorzugehen. Frankreich trieb in Brüssel allerdings gleichzeitig über den EU-Rat eine Initiative voran, die den Mitgliedsstaaten eine bis zu dreijährige Vorratsdatenspeicherung ermöglicht hätte. Nach langen Auseinandersetzungen über die passende Rechtsgrundlage für eine derartige pauschale Überwachungsmaßnahme machte die Kommission schließlich im vergangenen Herbst einen Richtlinienvorschlag, den das EU-Parlament im Dezember mit einigen Änderungen annahm. Die dort vorgesehene Mindestspeicherfrist von sechs Monaten hat die französische Regierung nun verdoppelt und den Spielraum für nationale Anti-Terrorgesetze damit voll ausgeschöpft.

Laut der Verordnung müssen die Anbieter alle Daten speichern, die zur Identifizierung des Nutzers und des Kommunikationspartners erforderlich sind. Darüber hinaus sind Informationen zu den verwendeten Endgeräten sowie zur Art und zum Start, zum Verlauf und zur Dauer jedes Kommunikationsprozesses vorzuhalten. Das Dekret bezieht sich ferner auf Daten, die sich auf angeforderte "Zusatzdienste" und ihre Anbieter beziehen. Genauere Angaben zu technischen Details finden sich in der Verordnung nicht. Eine Ausnahmeregelung ermöglicht es den zu Hilfssheriffs gemachten Telekommunikationsunternehmen, die Lagerungsfrist für Daten zur Identifizierung der Kommunikationspartner, zum Zeitpunkt des Kontakts und zu den ergänzenden Services auf drei Monate zu verkürzen. Diese Bestimmung gilt aber nur, wenn die Anbieter aufgrund einer längeren Speicherung Sicherheitsrisiken für ihre Netzwerke oder Systeme nachweisen können.

Gemäß den erweiterten Anti-Terrorbestimmungen trifft die Verordnung auch Internet-Cafés, Hotels und Restaurants. EDRi geht zudem davon aus, dass die einjährige Speicherverpflichtung sich auf alle Personen oder Organisationen bezieht, die einen Internetzugang anbieten. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um gemeinnützige oder kommerzielle Provider handle. Darüber hinaus darf neben den Staatsanwaltschaften nun auch die Polizei auf die begehrten Verbindungs- und Standortdaten zugreifen.

Die französische Providervereinigung L'Association des Fournisseurs d¹Accès et de Services Internet (AFA) hat derweil eine Verfassungsklage gegen die Verordnung angekündigt. Sie moniert vor allem, dass der Staat zwar die "zusätzlichen Kosten" für die Datenhaltung erstatten will, nicht jedoch die Investitionen für die Aufrüstung der Infrastrukturen und die Anschaffung der erforderlichen Speicherausstattung. Außerdem vermisst die AFA eine Übergangsregelung. Sie beklagt ferner, dass überhaupt keine Debatte über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten stattgefunden habe.

Zur Auseinandersetzung um die Vorratsspeicherung sämtlicher Verbindungs- und Standortdaten, die etwa beim Telefonieren im Fest- oder Mobilfunknetz und beim Internetzugang anfallen, siehe den Artikel auf c't aktuell (mit Linkliste zu den wichtigsten Artikeln aus der Berichterstattung auf heise online):

(Stefan Krempl) / (jk)